Zur Ausübung von Dienstbarkeiten

Dr. Armin Bonner, Rechtsanwalt in Feldkirc h (17.01.2009) 

Das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) schreibt vor, dass Dienstbarkeiten, da sie ja Rechte an fremder Sache sind, schonend auszuüben sind. Die in der Praxis häufigsten Dienstbarkeiten sind das Geh- und Fahrrecht, weiters  Wohnungs- und Fruchtgenussrechte.

 

          Eintragung im Grundbuch seit 1997 möglich: Bis zum Grundbuchsumstellungsgesetz 1997 waren die meisten Dienstbarkeiten nicht im Grundbuch eintragungsfähig. Viele Dienstbarkeitsberechtigten haben ihre Rechte bis dato nicht im Grundbuch eintragen lassen. Insbesondere im Zusammenhang mit Verkäufen oder Bauführungen kommt es dann immer wieder zu Unklarheiten über den Bestand und gegebenenfalls über das Ausmaß derartiger Rechte.

 

          Häufige Streitpunkte: Die Eigentümer der belasteten Liegenschaften behaupten, dass die beabsichtigte Ausübung durch die seinerzeitige Rechtseinräumung nicht gedeckt ist oder das Recht infolge „Verjährung“ bzw. „Freiheitsersitzung“ erloschen sei.

 

          Streitpunkt Wegerecht: Jüngst hatte sich das Oberlandesgericht Innsbruck mit folgender Frage auseinander zusetzen:  Kann der Dienstbarkeitsberechtigte in Ausübung seines Wegerechtes den Dienstbarkeitsweg, der zur Erschließung eines Grundstückes dienen sollte, nicht nur zur Erreichung der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrfläche benützen, sondern kann das dienstbare Grundstück auch in andere Richtungen begangen werden?

 

          Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt, dass es dem Dienstbarkeitsberechtigten überlassen ist, wie er die dienstbare Fläche  wieder verlässt. Er kann also entweder den Weg bis zur Einmündung der öffentlichen Verkehrsfläche begehen oder befahren, kann aber auch die dienstbare Fläche an jeder beliebigen Stelle sonst  wieder verlassen. Der Eigentümer des belasteten Grundstückes kann hier dem Dienstbarkeitsberechtigten keine Vorschriften machen. Im konkreten Fall darf daher im Rahmen der Ausübung der Dienstbarkeit der dienstbare Weg  auch gequert werden, um vom Parkplatz zum anderen Grundstück zu gelangen.

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