Zum Energieausweis
Dr. Elke Kroisenbrunner, Rechtsanwältin Dornbirn (30.01.2009)
Aufgrund der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, hat der österreichische Gesetzgeber seiner Umsetzungspflicht folgend das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) erlassen. Der Energieausweis ist dadurch nicht nur bei Neubauten vorgeschrieben, sondern muss seit 1. Jänner 2009 auch bei Verkauf und Vermietung von Häusern, Wohnungen, Büros und Betriebsobjekten verpflichtend vorgelegt werden. Bestehende ältere Verträge sind davon nicht betroffen.
Energie-Kennzahlen und Gültigkeitsdauer: Der Energieausweis gilt maximal 10 Jahre und hat alle relevanten Daten des Objektes, den Energieverbrauch, die Dämmung und die zu erwartenden Betriebskosten zu beinhalten.
Vorlagepflicht: Diese liegt beim Bauherr, Verkäufer oder Bestandgeber (Vermieter). Es ist daher keine ausdrückliche Aufforderung des Käufers oder Mieters erforderlich. Der Energieausweis muss spätestens bei der Abgabe der Vertragserklärung vorgelegt werden. Wird kein Energieausweis vorgelegt, so gilt nach dem EAVG zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
Unzulässige Vereinbarungen: Abweichende Bestimmungen, welche die Vorlagepflicht oder die Rechtsfolge einer unterlassenen Vorlage (wie z.B. Schadensersatzforderungen) ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.
Zwingende Anforderungen: Bewilligungsfähige Energieausweise können nur über die Energieausweis-Zentrale Vorarlberg ausgestellt werden. Folgende Merkmale sind zu prüfen, um die Gültigkeit sicher zu stellen: