Geschwindigkeitsübertretung

Dr. Helgar Schneider, Rechtsanwalt in Bregenz (28.02.2009) 

Nicht jeder, der mit seinem Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist und dabei erwischt wird, muss dafür eine Geldstrafe bezahlen. Dies zeigt ein aktueller Fall, welcher vor kurzem vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden worden ist.

Geldstrafe: Ein Fahrzeuglenker wurde mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h „geblitzt“, dies obwohl dort eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgeschildert war. Die Bezirkshauptmannschaft hat deshalb über ihn eine Geldstrafe verhängt. Der flotte Fahrzeuglenker hat die Zahlung verweigert und Berufung an den Unabhängigen Verwaltungs-senat (UVS) erhoben. Der UVS hat die Berufung abgewiesen und die Strafe bestätigt.

Aufgehoben: Der VwGH hat in seiner Entscheidung die Strafe aber wieder aufgehoben, und zwar mit folgender Begründung: Die Verord-nung der Bezirkshauptmannschaft, welche Grundlage der gegenständ-liche Geschwindigkeitsbegrenzung war, habe den Bereich der Ge-schwindigkeitsbegrenzung zu ungenau umschrieben. Nach dem Gesetz müsse jedoch der örtliche Geltungsbereich sowie Beginn und Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung mit bestimmten Punkten genau definiert werden.

Aber Vorsicht: Dieser Fahrzeuglenker hatte wohl Glück. Nichtsdes-totrotz kann nur empfohlen werden, Geschwindigkeitsbeschränkungen immer einzuhalten. Auch wenn eine Bestrafung wegen Schnellfahrens unter Umständen wegen eines Behördenfehlers erfolgreich angefoch-ten werden kann, muss Folgendes beachten werden: Im Falle eines Unfalles kann wegen des Vertrauensgrundsatzes im Straßenverkehr sowohl beim Zivilgericht wegen schadenersatzrechtlichen Ansprüchen als auch beim Strafgericht - falls ein Unfall Verletzungs- oder sogar Todesfolgen hatte, besteht der Verdacht fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung - kaum eingewendet werden, dass eine Verkehrstafel, welche eine Geschwindigkeitsbegrenzung angezeigt hat, an sich un-gültig gewesen wäre.

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