Haftung für Räumung und Streuung
Dr. Dietlind Hügel, Rechtsanwältin in Nüziders (21.02.2009)
Die Haftung von Liegenschaftseigentümern für Räumung und Streuung führt jeden Winter zu Rechtsstreitigkeiten.
Grundsätze: Nach der Straßenverkehrsordnung sind Liegenschaftseigentümer verpflichtet, an ihr Grundstück grenzende öffentliche Gehsteige in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen; Schneewächten oder Eisbildungen müssen von den Dächern entfernt werden.
Ausschluss bzw. Einschränkung der Haftung: Für Personenschäden kann die Haftung nicht ausgeschlossen werden. Für Sachschäden hingegen ist ein Haftungsausschluss für die Fälle leichter Fahrlässigkeit möglich – zum Beispiel durch entsprechende vorwarnende Beschilderung. Der Oberste Gerichtshof hat dazu festgestellt, dass die Warntafeln jedoch einen entsprechenden „Auffälligkeitswert“ haben müssen, ansonsten eine solche Warnung nicht ausreichend wäre. Es empfiehlt sich daher, mehrere Warntafeln in entsprechender Größe anzubringen.
Sonderregelung für Privatwege: Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch schränkt die Haftung des Wegehalters eines Privatweges auf vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Schädigung ein.
Beurteilung des Einzelfalles: In welchem Ausmaß für mitunter schwerwiegende Folgen mangelhaft geräumter oder gestreuter Wege gehaftet wird, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab und muss in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt werden. Zu prüfen ist insbesondere auch, ob den Geschädigten ein Mitverschulden trifft oder ob zwischen den Beteiligten eine vertragliche Beziehung besteht. Grenzen bestehen für die Sicherungspflicht bezüglich jener Teile eines Grundstückes, welche nicht für die allgemeine Benützung vorgesehen sind. Lassen Sie sich daher anwaltlich beraten, wenn haftungsrechtliche Ansprüche gegen Sie erhoben werden.