Auftraggeberhaftung
Dr. Gernot Klocker, Rechtsanwalt in Dornbirn (09.05.2009)
Im Laufe des Jahres 2009 wird das „AufraggeberInnen-Haftungsgesetz“ in Kraft treten. Hinter diesem Begriff birgt sich eine neue Maßnahme zur Bekämpfung von Sozialbetrug im Be-reich der Bauwirtschaft. Kernregelung: Wenn ein Bauunternehmer (Generalunter-nehmer) für Bauleistungen Subunternehmer einsetzt (also ver-schiedene Handwerker), haftet der Bauunternehmer für die Sozi-alversicherungsbeiträge des Subunternehmers im Ausmaß von bis zu 20% des Werklohns. Haftungsbefreiung: Von dieser Haftung kann sich der Bauunternehmer nur befreien, wenn er 20% des Werklohns nicht an den Subunternehmer, sondern an ein Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse und nur die restlichen 80% direkt an den Subunternehmer bezahlt. Der Subunternehmer kann – wenn er keine Beitragsrückstände hat – die Auszahlung seines Guthabens beantragen. Eine weitere Möglichkeit der Haftungsbefreiung für den Bauunternehmer besteht dann, wenn der Subunternehmer in einer „HFU-Liste“ eingetragen ist. Die Eintragung erfolgt über Antrag und wird nur genehmigt, wenn das Unternehmen zumindest seit drei Jahren Bauleistungen erbracht hat und in dieser Zeit auch keine Beitragsrückstände hatte. An eingetragene Unternehmen kann der volle Werklohn ohne Haftungsrisiko bezahlt werden. Benachteiligung: Durch dieses Gesetz werden vor allem in Vorarlberg ansässige Handwerker massiv benachteiligt, weil diese Regelung nur für Inländer, also nicht für Schweizer oder deutsche Subunternehmer gilt und zudem Jungunternehmer nicht in die HFU-Liste eingetragen werden können. Die häufigere Beauf-tragung ausländischer Subunternehmer ist zu erwarten. Ob diese Regelung daher verfassungswidrig, weil diskriminierend ist, wird sicherlich noch vom VfGH entschieden werden müssen. Empfehlung: Zu empfehlen ist jedem am Bau beschäftig-ten Unternehmen, schon jetzt die Aufnahme in die HFU-Liste zu beantragen, damit später keine unnötigen Verzögerungen eintre-ten.