Vererben ist nicht immer einfach

Dr. Markus Walla, Rechtsanwalt in Dornbirn (16.05.2009) 

Deutlichkeit ist eine gehörige Verteilung von Licht und Schatten, meinte mal die Oberste aller Dichterinstanzen, J.W. von Goethe. Die Oberste Instanz unserer zivilen Ge-richtsgerichtsbarkeit hat da weniger hintergründiges Verständnis, wenn es die (Un)Bestimmtheit von Regelungen in letztwilligen Verfügungen anlangt. Dies wurde wieder mal bestätigt, als es um eine vom Erblasser eigentlich gewünschte Nacherbschaft ging: also die Verfügung, daß jemand nach dem Tod des sogeannten Vorerben das Vermögen als Nacherbe anschließend erhalten solle. Auswahl des Nacherben: Ein Vater sah in seinem letzten Willen vor, daß seinem Kind als Vorerben die Auswahl des Nacherben aus dem Kreis der Blutsverwandten überlassen sein sollte. Dies konnte und wollte der OGH jedoch nicht gutheißen. Da der Nacherbe ja schlussendlich der wahre Erbe des Erblassers ist, könne die Auswahl nicht dem Vorerben überlassen werden. Dies sei zu unbestimmt. Da halfen auch allfällige Umdeutungen dieser Testamentsklausel nichts. Die vom Erblasser eigentlich gewollte Nacherb-schaft war ungülitg. Klarheit und Bestimmtheit: Der Verfasser dieser Zeilen zögert nicht, auch gebetsmühlenartig immer wieder darauf hinzuweisen, daß bei Verfassung eines Testaments auf klare und auch ge-gebenenfalls noch nach Jahren nachvollziehbare und praktibale Regelungen geachtet werden soll. Die Wünsche des potentiellen Erblassers stehen selbstverständlich an erster Stelle. Dabei darf aber weder die konkrete Rechts-lage noch der Grundsatz der Praktikabilität unberücksich-tigt bleiben. Nur jene letztwilligen Anordnungen, die auch rechtlich und faktisch umsetzbar sind, gewährleisten, daß der „letzte Wille“ des Erblassers sein Ziel tatsächlich er-reicht und sich nicht ins Gegenteil verkehrt.

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