Zur Übergabe von Schenkungsverträgen
Dr. Markus Fink, Rechtsanwalt in Bezau (23.05.2009)
Der Oberste Gerichtshof hat in einer jüngst veröffentlichen Entscheidung ausgesprochen, dass die in einem Schenkungsvertrag enthaltene Wendung, dass die wirkliche Übergabe am Tag der Vertragsunterfertigung erfolge, nicht ausreiche, um die wirkliche Übergabe der verschenkten Liegenschaft ausreichend zu bestätigen. Der Schenkungsvertrag hatte auszugsweise nachstehenden Inhalt: „Die Übergabe und Übernahme des Schenkungsgegenstandes in den tatsächlichen Besitz und Genuss erfolgt am Tag der Unterfertigung dieser Vertragsurkunde und gleichzeitiger Übergabe der Verwaltungsunterlagen und Begehen der Liegenschaft.“ Abweisung durch das Grundbuch: Das Grundbuchsgericht hat in der Folge das Einverleibungsgesuch des Geschenknehmers abgewiesen, weil ein Hinweis auf eine vor Vertragsunterfertigung wirklich erfolgte Übergabe der Liegenschaft fehle. Die gewählte Formulierung lasse offen, ob die Übergabe bei Vertragsunterfertigung bereits erfolgt sei oder dieser Vorgang erst als bevorstehend angekündigt werde. Die Wahl einer Auslegung zwischen mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten sei dem Grundbuchsgericht aber verwehrt. Sorgfältige Formulierung: Hätte die Formulierung etwa gelautet, dass die wirkliche Übergabe bereits erfolgt ist, hätte der Geschenknehmer mit der Bewilligung seines Eintragungsbegehrens rechnen können. Winkelschreiberei: An diesem Beispiel lässt sich zeigen, wie wichtig die sorgfältige Formulierung eines Vertrages durch einen Fachmann ist. In diesem Zusammenhang soll auch erwähnt werden, dass bei sogenannten „Winkelschreibern“ im Falle eines „Kunstfehlers“ auch keine Berufshaftpflichtversicherung dahintersteht. Zum Schutze der rechtsuchenden Bevölkerung ist daher auch aus diesem Grunde das gewerbsmäßige Verfassen von Verträgen, Urkunden etc. Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten.