Erben ist schnell international
Dr. Markus Walla, Rechtsanwalt in Dornbirn (05.09.2009)
Manch Leser der Überschrift fragt sich: Was tangiert mich internationales Erbrecht?
Dieser Gedanke wird bei einigen auch tatsächlich richtig sein, bei einer großen Zahl wird dies jedoch lediglich auf den ersten Blick zutreffen.
Die Überschrift verrät, dass dies auf den zweiten Blick sehr schnell anders aussehen kann. Plötzlich erinnert man sich nämlich daran, daß die Mutter eigentlich nicht öster-reichische Staatsbürgerin ist, dass der vermeintliche Erb-onkel ja in der Schweiz wohnt, oder die Cousine ohne Nachkommen vielleicht eine schmucke Immobilie in Süd-frankreich besitzt.
.... und schon ist es international und viele neue Fragen tun sich auf.
Personalstatut:
Prinzipiell ist geregelt, dass das Erbrecht des Landes zur Anwendung kommt, welches dem Personalstatut (grunds. Staatsbürgerschaft) des Verstorbenen entspricht; unab-hängig davon, wie lange jemand allenfalls in dem (ande-ren) Land lebte, wo er/sie verstirbt.
Alleine dieses internationale Faktum reicht schon aus, um eine beträchliche Zahl von Familienkonstellationen und die daraus erwachsenden Verlassenschaften erbrechtlich nicht einfach „von der Stange“ zu betrachten.
Viele Besonderheiten:
Man könnte annehmen, dass all diese internationalen Fra-gestellungen im „vereinten Europa“ wenigstens vereinheit-licht oder zumindest harmonisiert sind. Aber weit gefehlt!
So interessiert sich beispielsweise die „grand nation“ bei Liegenschaftsbesitz im sonnigen Frankreich für das vor-erwähnte sonst als Anknüpfungspunkt übliche Personal-statut nicht und verlangt jedenfalls die Anwendnung von französischen Erbrecht.
Fazit:
Schon die auszugsweise erwähnten Punkte lassen un-schwer die Komplexität - und höflich formuliert - bunte Vielfalt der Regelungen und Fragestellungen im internati-onalen Erbrecht erahnen.
Und gehen Sie in Ruhe mal Ihre konkrete Familienkonstel-lation durch. Sie werden sehen: (Ver)erben ist eben schnell international!