Kritisierende Domain zulässig?

Dr. Clemens Pichler LL.M, Rechtsanwalt in Dornbirn (19.09.2009) 

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine kritisierende Domain zulässig ist. Der Beklagte war Inhaber der Domain www.aquapol-unzufriedene.at. Auf dieser Website hatte er auch ein Forum eingerichtet, das mit der Überschrift „Unzufrieden mit Aquapol?“ versehen war. Im Forum befanden sich sowohl kritische, als auch positive Artikel über die Klägerin, Meinungen und auch Fachartikel.

Markenrecht
Die Klage konnte nicht erfolgreich auf Markenrechte gestützt werden. Dies deshalb, da sich der Markeninhaber nur gegen die Verwendung seiner Marke im geschäftlichen Verkehr zur Wehr setzen kann. Eine ausschließlich private Nutzung einer Marke ist keine Kennzeichenrechtsverletzung, wenn die Marke nicht als betriebliches Herkunftszeichen verwendet wird. Es sei ausgeschlossen, dass ein Durchschnittsverbraucher annehme, dass es sich bei dieser Website um eine Webpräsenz des Markeninhabers handle.

Namensrecht
Die Klage wurde auch auf das Namensrecht gestützt. Grundsätzlich hat der Namensträger das Recht, jeden anderen vom Gebrauch seines Namens auszuschließen. Durch den negativen Beisatz sei jedoch klar gestellt, dass der Namensträger nicht identisch mit dem Domaininhaber sei.

Persönlichkeitsrecht
Grundsätzlich besteht ein Recht auf Namensanonymität. Es ist dabei aber eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und den Interessen des Namensträgers vorzunehmen. Eine Auseinandersetzung mit den Produkten der Firma Aquapol ohne Namensnennung sei nicht möglich. Die kritisierende Domain sei daher durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt.

Auch wenn der Unterlassungsanspruch verneint wurde, bedeutet das nicht, dass sämtliche kritisierende Domains zulässig sind. Die Grenzen sind jedenfalls dann zu ziehen, wenn es sich um eine unlautere Geschäftspraktik oder eine ehrenbeleidigende Domain handelt.
 

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