Grunderwerb durch schweizer Staatsangeörige
Dr. Günter Flatz, Rechtsanwalt in Schruns/Feldkirch (26.09.2009)
Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb einer Eigentumswohnung zweier Schweizer Staatsangehöriger wurde versagt.
Wohnung für die Ferien
Die Erwerber beabsichtigten, die Wohnung zu Ferienzwecken zu benützen. Die Behörde stützte sich auf die derzeit gültige Rechts-lage und führte aus, dass die Schweiz weder zur Europäischen Union (EU) noch zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehö-re und sich die beiden Schweizer Staatsangehörigen daher nicht auf die Kapitalsverkehrsfreiheit berufen könnten. Auch das zwi-schen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen sehe für diesen Fall keine Ausnahme von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vor.
Abwägung von Interessen
Nach dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz darf der Rechtser-werb an Grundstücken durch Ausländer nur dann genehmigt werden, wenn unter anderem ein kulturelles, volkswirtschaftli-ches oder soziales Interesse am Rechtserwerb durch den Auslän-der besteht. Auch private Interessen dürfen nicht unberücksich-tigt bleiben. Allein der Umstand, dass die beiden Schweizer Staatsangehörigen aufgrund ihrer räumlichen Nähe zur Ferien-wohnung eine erhöhte Auslastung der Ferienwohnung garantier-ten, stelle kein volkswirtschaftliches Interesse dar. Das öffentliche Interesse am Bestehen von Ferienwohnungen sei gering.
Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof
Aufgrund der Beschwerde der beiden Schweizer Staatsangehöri-gen hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst folgendes entschie-den: Zu Recht sei der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg davon ausgegangen, dass zum Erwerb einer Eigen-tumswohnung durch Schweizer Staatsangehörige die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erforderlich sei und die im Grundverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorliegen würden.