Recht auf Freispruch?

Dr. Helgar Schneider, Rechtsanwalt in Bregenz (03.10.2009) 

In einem konkreten Fall stand ein Polizist in Verdacht, seine Ex-Freundin geschlagen und dabei leicht verletzt zu haben. Nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens hat der Richter – in durchaus salo-monischer Art – das Strafverfahren gegen den Polizisten wegen Geringfü-gigkeit eingestellt und im Einstellungsbeschluss festgehalten, dass der Be-schuldigte seine Ex-Freundin zwar mit den Händen am Hals festgehalten habe und diese dadurch ganz leicht verletzt wurde, die Schuld des Täters und die Tatfolgen auf Grund der besonderen Umstände aber so geringfügig sei, dass hier kein weiteres Verfahren zweckmäßig ist.

„Freispruch zweiter Klasse“: Man möchte meinen, dass diese Entschei-dung für den Polizisten erfreulich war. Der Polizist, der auf Grund dieser Entscheidung des Gerichtes jedoch berufliche Nachteile befürchtete, hat diesen Beschluss nur als „Freispruch zweiter Klasse“ angesehen und beim Obersten Gerichtshof diese Verfahrenseinstellung bekämpft.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Der OGH hatte deshalb darüber zu entscheiden, ob es ein „Recht auf Freispruch“ gibt oder ob man sich mit einer solchen Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit abfinden müsse. In seinem Erkenntnis hat der OGH ausgeführt, dass zwar in einem Einstel-lungsbeschluss vom Gericht nach Tunlichkeit keinerlei Feststellungen über eine Schuld zu treffen sind, im gegenständlichen Fall das Gericht dem Poli-zisten aber noch keine Körperverletzung im Sinne des Gesetzes vorgewor-fen habe. Der Polizist werde durch diese Verfahrenseinstellung deshalb auch nicht in seinem Recht auf Unschuldsvermutung verletzt. Die Bescheidbe-gründung sei auch für ein eventuelles disziplinarrechtliches Verfahren in keiner Weise bindend. Der Polizist könne also auch dort vorbringen, dass er sich keiner Straftat schuldig gemacht habe. Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wurde deshalb als unbegründet zurückgewiesen.
 

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