Erbrecht und Ehescheidung

Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns (31.10.2009) 

Erbrecht und das Scheidungsrecht stehen zueinander in einer Wechselwirkung. Die Ehescheidung hat in zahlreichen Fällen Auswirkungen auf die erbrechtliche Stellung der Ehegatten. Ehegatten können einen Erbvertrag vor dem Notar abschließen und so wechselseitig über 3/4 ihres Vermögens verfügen. ¼ muss immer frei bleiben. Ehegatten können auch Testamente errichten und sich wechselseitig in ein und derselben Urkunde zu Erben einsetzen, was sonst nicht möglich ist. Darüber hinaus hat der Ehegatte auch ohne Erbvertrag und Testament ein gesetzliches Erbrecht.

Erbanspruch nach Scheidung: Bringt nun ein Ehegatte die Scheidungsklage ein, so verliert der andere Ehegatte seine Rechte aus dem Erbvertrag nur dann, wenn er schuldig geschieden wird. Der unschuldig geschiedene Ehegatte behält seine Ansprüche aus dem Erbvertrag, vorausgesetzt er überlebt den schuldig geschiedenen Ehegatten.

Kein automatischer Widerruf: Die Einbringung der Scheidungsklage bewirkt nicht automatisch den Widerruf eines bestehenden Testamentes zu Gunsten des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten. Es empfiehlt sich daher ein Testament schriftlich zu widerrufen bzw. das Original zu zerstören, wobei im Zweifel vermutet wird, dass ein Testament widerrufen wurde, wenn das Original nicht mehr auffindbar ist.

Gesetzliches Erbrecht: Bei rechtskräftiger Ehescheidung geht das gesetzliche Erbrecht jedenfalls verloren. Die Einbringung der Ehescheidungsklage zu Lebzeiten bewirkt auch dann den Verlust des gesetzlichen Erbrechtes, wenn der Kläger vor rechtskräftigem Abschluss des Ehescheidungsverfahrens stirbt, vorausgesetzt die Ehe des Klägers wird aus dem zumindest gleichteiligen Verschulden der Streitteile geschieden.

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