Achtung Rutschgefahr!

Dr. Markus Walla, Rechtsanwalt in Dornbirn (21.11.2009) 

Da soll noch einer sagen, die Staatsgewalten unter-einander richten es sich sowieso. Zumindest im gegen-ständlichen Fall war dies jedenfalls nicht so, als der Ober-este Gerichtshof schlußendlich die Republik zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtete.
Ein als Zeuge geladener Bürger wollte die zuständige Polizeinspektion zur Einvernahme in einem Verwaltungs-strafverfahren aufsuchen. Soweit kam er leider nicht. Mangels ausreichender Bodenhaftung wurde er nämlich auf einer direkt vor der Polizeistation befindlichen, nicht gestreuten Eisplatte unsanft auf seinen Allerwertesten be-fördert und verletzte sich. Er forderte von der Republik Österreich Schmerzengeld ein.
Schutzpflichten: Dem kundigen Leser dürfte nun an-gesichts der verschiedensten Berichte an dieser oder an-derer Stelle nicht unbekannt sein, dass im Rahmen von vertraglichen und sogenannten vorvertraglichen Verpflich-tungen erhöhte Schutzpflichten gegenüber dem Vertrags-partner bestehen. Bei Verletzung derselben besteht ein Schadenersatzanspruch. So etwa, wenn ein Käufer einer Ware im Kaufhaus mangels ausreichender Warnhinweise auf dem gerade frisch gewienerten und spiegelglatten Bo-den ausrutscht und sich dabei verletzt.
Verkehrssicherungspflicht der Republik: Nun wäre dem eingangs erwähnten Zeugen damit grundsätzlich noch nicht gedient, da er ja nicht „Vertragspartner“ der Polizei oder der Republik Österreich war, sondern eben nur eine Vorladung als Zeuge hatte. Der Oberste Ge-richtshof stellte hierzu aber klar, daß die im öffentlichen Recht begründete Verkehrssicherungspflicht gegenüber Personen, die ein öffentliches Gebäude betreten, den vor-erwähnten privatrechtlichen (vor)vertraglichen Schutz-pflichten gleichzuhalten ist, und verpflichtete daher die Republik als Rechtsträgerin zu einer Schmerzengeldzah-lung an den Zeugen.
Na denn!
 

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