"Moment, der Christbaum brennt!"
Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in Feldkirch/Vaduz (02.01.2010)
Dieser humorvolle Titel einer CD von einem bekannten Wiener Schrammelmusiker kann auch ernste Hintergründe haben. Immer wieder kommt es nämlich in der Weihnachtszeit zu Wohnungsbränden, ausgelöst durch brennende Kerzen auf Christbäumen oder sonstigen weihnachtlichen Gestecken.
Haushaltsversicherung: Üblicherweise deckt derartige Schä-den, sollten keine Personen zu Schaden gekommen sein, die Haushaltsversicherung. In der Praxis wird bei der Zerstörung von Wohnungsinhalt der Versicherungswert unmittelbar vor Ein-tritt des Schadensereignisses ersetzt.
Grob fahrlässig: In der Zwischenzeit gibt es jedoch immer häufiger Fälle, in denen die Versicherung nicht mehr leistungs-bereit ist. Sie argumentiert damit, dass die Gefahr des Brandes und somit der Schaden grob fahrlässig durch den Versiche-rungsnehmer herbeigeführt worden ist. Dies hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab.
Ohne Aufsicht: Es gibt bereits zahlreiche Entscheidungen der verschiedensten Gerichte, dass schlussendlich die Versiche-rung tatsächlich die Schäden nicht bezahlen musste, wenn bei-spielsweise ein mit brennenden Kerzen zurückgelassener Christbaum minutenlang ohne Aufsicht bleibt, weil man bei-spielsweise in der Küche beschäftigt ist oder irgendwelche an-deren Arbeiten verrichtet. Christbäume und Adventkränze, auf denen Kerzen brennen, sollten daher nicht unbeaufsichtigt sein.
Die Gerichte können im schlimmsten Fall tatsächlich von einer groben Fahrlässigkeit ausgehen und muss damit gerech-net werden, dass die Versicherung die Schadenersatzleistung im Brandfall ablehnt.