Zur Maklerprovision

Dr. Stefan Denifl, Rechtsanwalt in Bludenz/Dornbirn (09.01.2010) 

Der Makler vermittelt aufgrund einer privatrechtlichen Verein-barung für den Kunden Geschäfte, nämlich zumeist die Veräu-ßerung einer Liegenschaft. Der Auftraggeber (Kunde) ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass der vermittelte Verkauf durch eine verdienstliche Tätigkeit des Maklers zustande kommt. Mit der Durchführung des vermittel-ten Geschäftes entsteht der Anspruch auf Provision.

Verdienstlichkeit
Für den Fall, dass mit einem Käufer kein schriftlicher Makler-vertrag abgeschlossen wurde, ist die Verdienstlichkeit im Streitfalle durch das Gericht zu prüfen. In einem konkreten Fall hat das Gericht entschieden, dass der Mitarbeiter des Mak-lers das Interesse des Käufers vom Objekt geweckt und sich dieser erst dadurch entschlossen habe, das Haus auch zu be-sichtigen und damit auch ein Anspruch auf Provision bestehe.

Mäßigungsrecht
Das Gericht hat auch die Möglichkeit, die Provision zu ermä-ßigen. Bei der Überprüfung des Mäßigungsrechtes hängt es ab, wie intensiv sich der Makler bei der Vermittlungstätigkeit be-müht hat und wie die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu beurteilen ist. Im konkreten Fall hätte der Käufer das Objekt zum Kaufpreis, wie er ursprünglich vom Makler angeboten wurde, nicht erwerben können. Der spätere Kauf, welcher di-rekt mit dem Verkäufer (ohne Makler) abgeschlossen wurde, erfolgte zu einem geringeren Kaufpreis. Daraus ergibt sich auch, dass der Käufer wirtschaftlich nicht in der Lage gewe-sen wäre, den ursprünglich vom Makler festgesetzten Kauf-preis zu bezahlen.

Diese Umstände haben das Gericht dazu erwogen, die Maklerprovision um die Hälfte im Rahmen des Mäßigungs-rechtes zu reduzieren.
 

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