Schneeräumung - Haftung bei Miete
(07.02.2010)
Bei einem Mietverhältnis stellt sich immer wieder die Frage, wer für die Schneeräumung und in diesem Zusammenhang für die Sicherheit zuständig ist.
Schutz- und Sorgfaltspflichten: Der Oberste Gerichtshof stellte be-reits in mehreren Entscheidungen fest, dass den Vermieter gegenüber dem Mieter Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen, vor allem wenn es um Gefahrenquellen geht, die mit dem Zustand des Mietobjektes in Zusammenhang stehen. Hiezu zählen auch die Schneeräumung und die Streupflicht, auf allgemeinen Teilen der Liegenschaften wie im Bereich des Zugangs zum vermieteten Objekt, sowie allenfalls auch auf angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen (Gehsteig).
Ersatzpflicht: Erleidet der Mieter durch die Unterlassung dieser Ver-pflichtung durch den Vermieter einen Schaden, ist der Vermieter die-sem ersatzpflichtig, sofern er nicht beweisen kann, dass ihn an der Nichterfüllung seiner Erhaltungspflicht kein Verschulden trifft. Dies erfordert den Nachweis, dass der gefährliche Zustand für ihn nicht erkennbar ist oder mit zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen nicht zu ent-schärfen war.
Verpflichtung durch Mietvertrag: Der Vermieter kann seine Ver-pflichtung, den Schnee zu räumen und Salz zu streuen, vertraglich (z.B. im Mietvertrag) auch auf den Mieter überwälzen. Dem Vermie-ter verbleibt jedoch eine Mindestverpflichtung der Art, dass er dafür Vorsorge treffen muss, dass diese Räumung bzw. Streuung durchge-führt wird, indem er diese überwacht und Mittel dafür zur Verfügung stellt.
Es wäre daher für den Mieter sehr ratsam, den Mietvertrag genau durchzulesen und zu überprüfen, ob derartige Vereinbarungen getroffen wurden.