Alkohol und mögliche Rechtsfolgen (1)
Dr. Dietlind Hügel, Rechtsanwältin in Nüziders (06.03.2010)
Die letzte Novelle des Führerscheingesetzes, welche am 1.9.2009 in Kraft getreten ist, hat die Rechtslage verschärft. Übermäßiger Alkoholkonsum kann sich mehrfach sehr nachteilig auswirken:
Zwangsmaßnahmen: Ab einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 Promille (bzw. der Atemluft von 0,25 mg/l) darf ein Fahrzeug nicht gelenkt oder in Betrieb genommen werden. Straßenaufsichtorgane können dann Zwangsmaßnahmen setzen, zB den Fahrzeugschlüssel abnehmen oder technische Sperren anlegen.
Vortestgerät, Alkomat, Blutabnahme: Bei Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol müssen Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder derartiges versuchen, ihre Atemluft überprüfen bzw. untersuchen lassen und in bestimmten Fällen sogar eine Blutabnahme dulden. Ab 0,8 Promille Blutalkoholgehalt besteht jedenfalls eine Alkoholbeeinträchtigung!
Verwaltungsstrafen: Wer die Atemluftuntersuchung bzw. Blutabnahme verweigert, dem droht wegen begangener Verwaltungsübertretung dieselbe Geldstrafe von € 1.600,00 bis € 5.900,00 wie bei festgestellter Alkoholisierung von 1,6 Promille Blutalkoholgehalt. Auch geringere Alkoholisierung wird mit Geldstrafe sanktioniert.
Führerscheinentzug: Zudem wird – schon bei erstmaligem Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – der Führerschein für einen Monat entzogen, bei einem Blutalkoholgehalt ab 1,2 Promille sogar für mindestens vier Monate und ab 1,6 Promille oder bei Verweigerung der Atemluftuntersuchung bzw. Blutabnahme für mindestens sechs Monate.
Weitere Nachteile: Daneben drohen mitunter noch Vormerkung, Verkehrscoaching, Nachschulung und Ersatzansprüche der Haftpflichtversicherung.