Erbrecht - Transmission

Dr. Markus Walla, Rechtsanwalt in Dornbirn (20.03.2010) 

Keine Angst! Auch wenn der Autor dieser Zeilen seine Neigung zu erbrechtlichen Themen regelmäßig in Kolumnen kundtut, so erspart er Ihnen an dieser Stelle eine Rechtsanalyse der bedauernswerten aktuellen Gescheh-nisse rund um gefälschte Testamente. Daß die Betroffenen mittels Erbschaftsklage vorgehen können, dürfte zwischzeitlich hinreichend publik sein.

Hier soll die sogenannte Transmission thematisiert und der Leser hiefür sensibilisiert werden. Transmission ist dann von Relevanz, wenn der Erbe selbst vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens stirbt. Ein Sachverhalt, der angesichts verschiedenster denkbarer Unfallszenarien, öfter vorkommt als manchereiner annimmt und zu teilweise unerwünschten Erbfolgen führen kann.

Transmission im engeren Sinn:
Stirbt der Erbe noch bevor er selbst die Erbserklärung ab-gegeben hat, so können dessen Erben wiederum diese Erbserklärung sozusuagen nachholen und dann das Erbe antreten. Dies geht aber dann nicht, wenn der urspüngliche Erblasser für diesen Fall einen Ersatzerben bestimmt hat, denn diesfalls erbt dieser.

Transmission im weiteren Sinn:
Stirbt der Erbe aber nach Abgabe seiner Erbserklärung, so wird der Nachlaß seinen Erben ohne weiters Zutun ein-geantwortet. Allfällige vom urspünglichen Erblasser be-stimmte Ersatzerben haben in diesem Fall das Nachsehen.

Fazit:
Erblassser sollten gerade vor dem Hintergrund der ge-schilderten Transmission im engeren Sinn jedenfalls auch Überlegungen anstellen, wem das Erbe zufallen soll, wenn der eigentlich dafür Vorgesehene das Erbe nicht (mehr) antreten kann. Dies betrifft nicht nur, aber insbesondere, Paare ohne Kinder. Das Instrument der Ersatzerbschaft kann da in vielen Fällen ungewollte Folgen vermeiden.
 

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