Ansprüche nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft
Dr. Clemens Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn (27.03.2010)
Nach der Auflösung einer Lebensgemeinschaft ergibt sich oft eine Vielzahl rechtlicher Auseinandersetzungen, die dem klassischen „Rosenkrieg“ bei einer Scheidung manchmal in nichts nachstehen und in denen die früheren Lebensgefährten Ansprüche gegeneinander geltend machen.
Anspruchsvoraussetzungen
Gefälligkeitsleistungen eines Lebensgefährten an den anderen oder Aufwendungen des täglichen Lebens, etwa für gemeinsame Wohn- und Lebensmittelkosten, können nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft nicht zurückgefordert werden.
Voraussetzung für einen Anspruch gegen den früheren Partner ist insbesondere, dass durch die Leistung eines Lebensgefährten beim anderen ein dauerhafter Wertgewinn entsteht, was etwa bei Investitionen eines Lebensgefährten in den Hausbau auf der Liegenschaft des anderen gegeben ist.
Wohn- und Lebensmittelkosten
Vor kurzem hatte der Oberste Gerichtshof jedoch einen Fall zu beurteilen, bei dem ein Lebensgefährte nach dem Einzug in die gemeinsame Wohnung sich seinem Studium widmete, während seine Lebensgefährtin für die Wohn- und Lebensmittelkosten aufkam. Nach einigen Jahren zerbrach die Lebensgemeinschaft. Die Lebensgefährtin wollte nunmehr einen Ersatz für die von ihr zur Verfügung gestellte „Vollpension“.
Obwohl keine konkrete Vereinbarung über künftige Gegenleistungen getroffen wurde, verpflichtete das Gericht den Studenten zum Ersatz der anteiligen Wohn- und Lebensmittelkosten an seine frühere Partnerin. Diese konnte – so das Gericht - darauf vertrauen, dass sie im Falle des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft künftig selbst von ihrem Partner bei ihrer Ausbildung unterstützt worden wäre.