Anfechtung einer Wohnhaussanierung
Derzeit stehen insbesondere thermische Sanierungen von Wohnanlagen hoch im Kurs. Meist sind die Sanierungskosten aber deutlich höher als die zu erwartenden Heizkostenersparnisse. Die Chancen der überstimmten Wohnungseigentümer, sich gegen einen solchen Sanierungsbeschluss der Mehrheit zu wehren, sind nun mit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes deutlich gestiegen.
Außerordentliche Verwaltung
Bislang zählten thermische Sanierungen zu den typischen Erhaltungsarbeiten, die vom überstimmten Wohnungseigentümer nur schwer angefochten werden konnten. Seit der Entscheidung des OGH gelten solche Sanierungsarbeiten insbesondere dann als anfechtbare Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, wenn die Kosten der Sanierung nicht durch den vorhandenen Reparaturfonds gedeckt sind und sie in keinem Verhältnis zum Nutzen (zB Heizkostenersparnis) stehen.
Beschlussanfechtung
Wird ein Wohnungseigentümer durch eine bestimmte Sanierungsmaßnahme übermäßig beeinträchtigt oder sind eben die zu erwartenden Sanierungskosten durch den Reparaturfonds nicht gedeckt oder unverhältnismäßig hoch, so kann der einzelne Wohnungseigentümer den Beschluss mit Aussicht auf Erfolg anfechten. Das Gericht wird den meist unrentablen Beschluss der Wohnungseigentümer aufheben müssen.
Eindeutiger Vorteil und Kostentragung
Die Mehrheit der Wohnungseigentümer kann die Aufhebung nur verhindern, wenn sie den übrigen Eigentümern den nicht gedeckten Kostenanteil ersetzt oder wenn sie nachweist, dass die thermische Sanierung allen Eigentümern eindeutig zum Vorteil gereicht. Ein solcher Vorteil kann bei einer unrentablen Sanierung mit hohen Finanzierungskosten nicht angenommen werden, weshalb die Anfechtung meist erfolgreich sein wird.