Fruchtgenuss- oder Wohnrecht?
Beide Rechte werden an Liegenschaften begründet. Der Fruchtgenussberechtigte hat das Recht, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen.
Das Wohnungsgebrauchsrecht oder kurz Wohnrecht genannt ist eingeschränkter als das Fruchtgenussrecht. Das Gesetz räumt dem Wohnberechtigten ein Verwendungsrecht an einer Sache nur so weit ein, als dies seine persönlichen Bedürfnisse gerade verlangen. Besteht kein Wohnungsbedarf mehr – beispielsweise bei einer dauerhaften Heimunterbringung - kann das Wohnrecht erlöschen.
Vermietung
Der Fruchtgenussberechtigte darf die Liegenschaft auch vermieten und die Mieten vereinnahmen. Dies ist dem bloß Wohnberechtigten nicht gestattet. Dieser darf die Sache nur für seine Wohnbedürfnisse benützen.
Erhaltungspflicht
Eine wichtige Unterscheidung besteht zwischen den beiden Rechten auch bezüglich der Erhaltungspflicht. Während beim Wohnrecht der Eigentümer für die Erhaltung der Sache zu sorgen hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, muss der Fruchtgenussberechtigte die dienstbare Sache instand halten und aus allfälligen Erträgen sogar Ausbesserungen vornehmen. Da das Ausmaß der Erhaltungspflicht oft Anlass für Streit ist, sollte im Vertrag eine klare Regelung erfolgen.
Sicherstellung im Grundbuch
Nur eine grundbücherliche Eintragung des Rechts bietet dem Berechtigten ausreichenden Schutz auch gegen Dritte. Wichtig ist es dabei, auf den Vorrang der Eintragung zu achten.
Eine neue oberstgerichtliche Entscheidung unterstrich, dass ein bloß auf familiärer Rücksicht beruhendes faktisches Wohnverhältnis nicht automatisch als Wohnrecht anzusehen ist. Eine fachmännische Vertragserrichtung und Verbücherung verhindert Ungewolltes.