Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes

Samstag, 14 Juli 2007 | Alter: 5 Jahre
Autor: Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtanwalt in Bregenz

Häufig ist den Medien zu entnehmen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt hat. Diese Befugnis, die Behandlung von Beschwerden abzulehnen, wurde vor etwa 25 Jahren eingeführt.
Die Ablehnungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes steht prinzipiell außer Streit, denn schlecht begründete Entscheidungen schaden der Rechtsentwicklung mehr als Ablehnungsbeschlüsse. Rechtsmittelzulassungsverfahren oder Ablehnungsbefugnisse von Höchstgerichten gibt es in fast jeder ausgebauten Rechtsordnung, Probleme resultieren jeweils mehr aus ihrer Handhabung.
Die zwei Ablehnungsgründe: Das Gesetz sieht zwei Gründe für die Ablehnung vor, nämlich die Aussichtslosigkeit der Beschwerde und das Fehlen spezifisch verfassungsrechtlicher Fragen. Aussichtslos ist eine Beschwerde dann, wenn der Verfassungsgerichtshof sie nicht behandeln will. Noch diffiziler ist der zweite Ablehnungsgrund, das Fehlen einer spezifisch verfassungsrechtlichen Fragestellung. Der frühere Justizminister Klecatsky vergleicht diesen Ablehnungstatbestand mit der Befugnis eines Arztes, die Behandlung eines Patienten abzulehnen, weil die Krankenbehandlung keinen Fortschritt für die Medizin bringen würde.
Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof: In nicht wenigen Fällen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Österreich nach solchen Ablehnungsbeschlüssen später verurteilt, und erst jüngst hat der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben, nachdem er in ein und derselben Sache schon zwei Mal die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hatte.
Neuformulierung notwendig. Der Verfassungsgesetzgeber sollte daher die Ablehnungsgründe neu formulieren. Jedenfalls muss eine Beschwerde nicht verfehlt gewesen sein, nur weil der Verfassungsgerichtshof ihre Behandlung abgelehnt hat.

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