Änderungen im Erbrecht
Autor: Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwältin in Dornbirn
Nachdem der Verfassungsgerichtshof maßgebliche Bestimmungen des Abstammungsrechtes aufgehoben hatte, weil ein eigenes Bestreitungsrecht des Kindes hinsichtlich seiner Ehelichkeit fehlte, musste der Gesetzgeber eine Sanierung des Gesetzes vornehmen; das deshalb entstandene Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 enthält aber nicht nur abstammungsrechtliche, sondern auch erbrechtliche Bestimmungen.
Die wesentlichsten Änderungen im Erbrecht betreffen das mündliche Testament und die Stellung des überlebenden Ehegatten.
Mündliche Testamente sind nunmehr auf Notfälle beschränkt. Nur dann, wenn unmittelbar die Gefahr besteht, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag, kann er auch mündlich oder schriftlich testieren. Für das Nottestament sind zwei fähige Zeugen erforderlich, die gleichzeitig anwesend sein müssen. Ein so erklärter Wille verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.
Außerdem wurde das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten verbessert. Dieser erbt zwar weiter neben Kindern und deren Nachkommen ein Drittel des Nachlasses und neben Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben Großeltern zwei Drittel des Nachlasses. Ab 1. Jänner 2005 schmälern Neffen und Nichten des kinderlosen Erblassers den Erbteil des Ehegatten aber nicht mehr. Nur die Geschwister, Eltern oder Großeltern werden neben dem Ehegatten auf Grund des Gesetzes als Erben berufen sein. Fehlen sie, erbt der überlebende Ehegatte alles.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn nicht in einem Testament anderes verfügt wird. Die gesetzliche Erbfolge kann testamentarisch nämlich abgeändert werden.
In aller Regel empfiehlt es sich, zur Klärung des Erbes Testamente zu machen und diese allenfalls neuen Situationen auch anzupassen. Um dem Risiko der Unwirksamkeit von Testamenten entweder wegen mangelnder Form oder unklarer Bestimmungen zu begegnen, empfiehlt es sich jedenfalls, hiefür fachkundigen Rat einzuholen.

