Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Änderungen im Erbrecht

Samstag, 17 Juni 2006 | Alter: 6 Jahre
Autor: Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz

Bisher wurde in einem sehr aufwändigen und teuren Verfahren der Nachlass an die Person eingeantwortet, welche aus diesem Verfahren als Erbe hervorgegangen ist. Ob diese Person dann auch tatsächlich Erbe war, wurde im bisherigen Verlassenschaftsverfahren allerdings nicht direkt geklärt. Dies hat sich durch eine Änderung des Außerstreitgesetzes geändert.
Beispiel: Wenn ein Kind als gesetzlicher Erbe früher behauptet hat, das Testament, mit welchem ein Fremder als Erbe eingesetzt wird, sei nicht echt, war das Verlassenschaftsverfahren zu unterbrechen. In einem komplizierten Zwischenverfahren musste dann die Frage der Echtheit des Testamentes bzw. wer tatsächlich Erbe ist geklärt werden. Dies war mit einem nicht unbeträchtlichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden.
Das neue Außerstreitgesetz hat dies vereinfacht. In derselben Situation wird nun im Verlassenschaftsverfahren versucht, eine Einigung zwischen den Beteiligten herbei zu führen. Ist das nicht möglich, hat der ohnehin mit dem Abhandlungsverfahren befasste Richter festzustellen, wer Erbe ist. Wer behauptet, ein Testament sei nicht echt, muss dies auch beweisen. Misslingt der Beweis, wird der im Testament Genannte zum Erben erklärt.
Durch diese Neuerung muss das Abhandlungsverfahren nun nicht mehr unterbrochen werden. Der Zugang zum Recht wurde damit vereinfacht. Dennoch ist es empfehlenswert, insbesondere wegen der sich aus der Beweislast ergebenden Fragen, sich rechtlich beraten zu lassen.
Auch die Verwaltung des Nachlasses ist wesentlich vereinfacht worden. Bisher mussten der Erbe oder die Erben bei Gericht einen Antrag auf Überlassung der Verwaltung und Vertretung stellen. Auch allfällige Änderungen in der Vertretung mussten beantragt und auch dann vom Gericht genehmigt werden. Nun ist schon durch das Gesetz der einzige Erbe oder wenn mehrere Erben vorhanden sind, diese gemeinsam, berechtigt, den Nachlass zu verwalten. Eine Genehmigung ist nicht mehr nötig. Auch Änderungen in der Vertretung werden mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie angezeigt werden.

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