Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Änderungen im Mietrecht zugunsten der Vermieter

Samstag, 04 Dezember 2004 | Alter: 7 Jahre
Autor: Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz

Das Mietrechtsgesetz (MRG) ist sehr mieterfreundlich, weil unbefristete Verträge nur sehr schwer gelöst und nur eingeschränkt befristet werden können. Nach wie vor ist nicht überall bekannt, dass das MRG nun in wesentlichen Teilen zugunsten des Vermieters geändert worden ist.
Jetzt fallen Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumen nicht mehr unter das MRG. Räume, die nachträglich durch Ausbau eines Dachbodens neu geschaffen worden sind, schaden dabei nicht. Dies gilt für Verträge, die nach dem 31.08.2001 abgeschlossen worden sind. Wenn in der Errichtungsphase des Hauses im Dachboden keine Räume vorhanden waren und später neu geschaffen worden sind oder wenn von Anfang unbewohnbare Räume im Dachboden vorhanden waren und diese später bewohnbar gemacht worden sind, können auch mehr als zwei Mietgegenstände im Haus sein.
Wenn das MRG auf solche Mietgegenstände bzw. Verträge nicht anzuwenden ist, gelten die Bestimmungen des allgemein bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Nach dem ABGB kann ein Mietvertrag in beliebiger Dauer befristet und ein unbefristet abgeschlossener Mietvertrag nunmehr auch ohne wichtigen Grund gekündigt werden. Es müssen lediglich die vertraglich vereinbarten oder gesetzlich festgelegten Kündigungstermine und Fristen eingehalten werden. Wenn nichts anderes vereinbart ist, kann ein Mietvertrag über eine Wohnung unter Einhaltung einer Monatsfrist auf den Monatsletzten und für Geschäftsräume zum Quartalsende unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist gekündigt werden. Auch können in einem solchen Mietobjekt die Mietzinse ohne gesetzliche Obergrenze festgelegt werden.
Durch diese Änderung des Gesetzes muss ein Vermieter eines entsprechenden Mietobjektes also nicht mehr Angst haben, den Mieter nicht mehr aus dem Haus zu bringen. Damit ist die Vermietung von Wohnungen oder Geschäftsräumen in solchen Objekten für den Vermieter wesentlich attraktiver geworden.
Das ABGB lässt eine wesentlich freiere Gestaltung des Mietvertrages zu, als das nach den Bestimmungen des MRG der Fall ist. Aus diesem Grund ist es wichtig, einen Mietvertrag vom Fachmann erstellen oder wenigstens überprüfen zu lassen.

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