Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Änderungen im Strafrecht

Samstag, 10 April 2004 | Alter: 8 Jahre
Autor: Dr. Eva Schneider, Rechtsanwältin in Bludenz

Am 01.05.2004 tritt das Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft. Mit diesem wurden insbesondere auch verschiedene Sexualdelikte novelliert, wobei bei einigen Delikten der Strafrahmen erhöht wurde.

Geändert wurde auch, dass sich jetzt nicht nur das Personal in Kranken- und Erziehungsanstalten strafbar macht, wenn die zu betreuende Personen sexuell missbraucht werden. Auch Freiberufler bzw. Selbständige im Gesundheitsbereich können sich strafbar machen. Bis dato konnte man nämlich in einer Ordination seine Patient(in) betasten, umarmen und küssen, ohne dass eine strafrechtliche Verfolgung befürchtet werden musste.

Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass nunmehr auch die sexuelle Belästigung generell unter Strafdrohung steht. Bis heute hat die sexuelle Belästigung nur im Arbeitsrecht (Gleichbehandlungsgesetz) Konsequenzen ausgelöst. Ansonsten war sexuelle Belästigung dann strafbar, wenn sie in der Öffentlichkeit vor einem Personenkreis von ca. zehn Personen begangen wurde.

Nunmehr ist aber auch das so genannte „Grapschen“ strafbar. Die entsprechende Bestimmung lautet wie folgt: „Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung an ihr oder vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“. Berührungen von sehr geringer Intensität und Dauer haben jedoch keine Beziehung zum Geschlechtsleben.

Dieses Delikt wurde als Antragsdelikt gestaltet, dh. der Staatsanwalt handelt nur dann, wenn die belästigte Person den Antrag auf Strafverfolgung stellt und der Antrag dem Gericht nachwiesen wird. Der Antrag kann auch wieder zurückgenommen werden.

Oft gibt es in solchen Verfahren nur zwei Aussagen, nämlich die des Täters und die des Opfers. Hiezu sei ausgeführt, dass es keine starren Beweisregeln gibt und der Richter nach freier Überzeugung entscheidet, was er für wahr erachtet und was nicht. Es genügt, wenn der Richter zum Beispiel mit dem Hinweis auf den persönlichen Eindruck begründet, dass er dem Opfer glaubt.

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