Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Ärztliche Aufklärungspflicht

Samstag, 22 März 2008 | Alter: 4 Jahre
Autor: Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Feldkirch

Jeder Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Patienten vor einer Behandlung über diese aufzuklären. Das bloße Aushändigen von Drucksachen allein reicht in der Regel nicht. Der Umfang dieser Aufklärung hängt jedoch vom Grad der Risiken ab und auch davon, wie notwendig die Behandlung ist. Je folgenschwerer eine Behandlungsmaßnahme sein kann, umso ausführlicher ist auch das Aufklärungsgespräch zu führen.

Die wichtigsten Punkte der Aufklärung sind:
- Welche Heilbehandlung wird vorgeschlagen?
- Sind mit dieser Behandlung Gefahren verbunden? Wenn ja, welche?
- Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit unerwünschter Nebenwirkungen und welche Nebenwirkungen können auftreten?
- Welche alternativen Behandlungsmethoden stehen zur Verfügung?

Das Aufklärungsgespräch soll für den Patienten als Entscheidungsgrundlage dienen, ob er einem Eingriff und einer Heilbehandlung zustimmt oder nicht.

Folgen unterlassener Aufklärung:
In der Regel hat der Arzt oder der Krankenhausbetreiber die ausreichende Aufklärung des Patienten zu beweisen. Unterlassene oder falsche ärztliche Aufklärung kann nämlich zu Schadenersatzansprüchen des Patienten gegen Arzt oder Spitalserhalter führen. Wurde ein Patient zum Beispiel über die Operationsrisiken nicht oder unzureichend aufgeklärt und treten tatsächlich Komplikationen auf, so besteht ein Anspruch des Patienten auf Schadenersatz beispielsweise in Form von Schmerzengeld, Verdienstentgang und dgl., selbst wenn der Eingriff nach den Regeln der Medizin erfolgte. Nach jüngsten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ist sogar über geringste Risiken aufzuklären.

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