Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Allgemeines zum Unterhalt

Samstag, 16 April 2005 | Alter: 7 Jahre
Autor: Dr. Elke Kroisenbrunner, Rechtsanwältin in Dornbirn

Der Ehegatte, den laut Scheidungsurteil das überwiegende oder ausschließliche Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, hat dem anderen Unterhalt zu zahlen. Beispielsweise hat eine einkommenslose Frau grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch iHv 33 % vom Nettoeinkommen des Mannes. Bei einem eigenen Einkommen stehen der Frau 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Verdienstes zu. Dieser Prozentsatz verringert sich aber pro unterhaltsberechtigtes Kind um 4 %. Heiratet der Mann später noch einmal, reduziert sich die Unterhaltsverpflichtung nochmals um 1- 4 %.
Bei gleichteiligem Verschulden entsteht nur ausnahmsweise ein Unterhaltsanspruch. Der Zuspruch eines verschuldensunabhängigen Unterhalts setzt voraus, dass der überwiegend schuldige Ehegatte entweder aufgrund von Kinderbetreuungspflichten oder aufgrund eines langjährigen Hausfrauen(männer)daseins nicht in der Lage ist, den eigenen Unterhalt zu erwirtschaften. Der Unterhalt kann auch zeitlich befristet werden.
Wenn die drei Kinder nach der Scheidung beim Mann leben, erhält eine schuldlos geschiedene Frau nach der Scheidung Ehegattenunterhalt (33 % bzw 40 %), wobei von diesem Wert pro Kind 4 Prozent abzuziehen sind und sich der Unterhaltsanspruch dadurch (auf 21 % bzw 28 %) reduziert.
Gemäß diesen Grundsätzen können die der Frau auferlegten Unterhaltszahlungen für ihre Kinder keine Erhöhung der Leistungspflicht des Mannes bewirken. Die Verpflichtung der Frau zur Geldunterhaltsleistung an ihre Kinder stellt keine wesentliche Änderung dar, die eine Erhöhung des gesetzlichen Ehegattenunterhalts erlauben würde. Die Frau kann sich auch nicht auf das wesentlich höhere Einkommen des Mannes berufen.
Beträchtliche Einkommensunterschiede zwischen den Ehegatten wären nur für die Höhe des von der Frau zu leistenden Unterhalts an ihre Kinder bedeutsam, nicht aber für den vom Mann an sie zu leistenden Unterhalt, der ohnehin auf dem „Familieneinkommen" basiert.

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