Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Allgemeines zur Ehe

Samstag, 02 April 2005 | Alter: 7 Jahre
Autor: Mag. Christian Steurer, Rechtsanwalt in Bregenz

Die Ehe wird durch Vertrag begründet, in welchem die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und gleichzeitig erklären, miteinander die Ehe eingehen zu wollen. Der Wille, Kinder zu zeugen, ist zwischenzeitlich nicht mehr zwingender Bestandteil einer Ehe.
Das österreichische Eherecht geht vom Partnerschaftlichkeitsprinzip aus, d.h. die Rechte und Pflichten zwischen den Ehegatten sind grundsätzlich gleich ausgestaltet. Die Ehegatten sollen ihre umfassende eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten. In diesem Rahmen sind sie einander insbesondere zur Treue, zum Beistand, zur anständigen Begegnung und zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet.
Die Treuepflicht umfasst nicht nur die geschlechtliche Treue, sondern verlangt von den Ehepartnern, jede ehewidrige Beziehung zu anderen Personen zu unterlassen, die geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zwischen den Gatten zu verletzen.
Unter ehelicher Beistandspflicht wird die gegenseitige Hilfe und Unterstützung sowohl im materiellen als auch im immateriellen Bereich verstanden.
Die Pflicht zur anständigen Begegnung enthält den nach den Lebensverhältnissen, sowie nach der Stellung und Herkunft der Ehepartner angemessenen und üblichen Umgang miteinander.
Im Gegensatz zur Lebensgemeinschaft besteht ein gesetzliches Erberecht des Ehegatten. Unabhängig davon, ob der Ehegatte Erbe ist oder nicht, gebührt ihm jedenfalls das sog. „gesetzliche Vorausvermächtnis“. Darunter versteht man das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen. Zudem hat der Ehegatte ein Recht auf die zum ehelichen Haushalt gehörigen beweglichen Haushaltsgegenstände.
Nach österreichischem Recht besteht, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, Gütertrennung, d.h. jeder Ehegatte behält das in die Ehe Eingebrachte und wird Alleineigentümer des von ihm Erworbenen.

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