Amtshaftung und Kurzparkzone
Autor: Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns
Nach den Bestimmungen des österreichischen Amtshaftungsgesetzes haben Bund, Länder und Gemeinden für den Schaden am Vermögen oder an der Person einzustehen, den die Beamten dieser Körperschaft in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidrig schuldhaftes Verhalten, wem auch immer, zufügen. Der einzelne Beamte haftet jedoch dem Geschädigten nicht direkt. Haftbar ist die zuständige Behörde, wobei der Schaden stets nur in Geld zu ersetzen ist.
Im Straßenverkehr kommt es immer wieder vor, dass Verkehrsschilder montiert werden, ohne das zuvor die zuständige Behörde eine Verordnung beschlossen hat. Nur wenn eine Behörde vorher eine solche Verordnung beschließt, darf auch ein Verkehrszeichen im Straßenverkehr angebracht werden. Wenn beispielsweise ein Kurzparkzonenschild in einer Gemeinde montiert wurde und vorher kein Beschluss in der Gemeindevertretung gefasst worden ist, ist die Kurzparkzone trotz des montierten Verkehrsschildes nicht wirksam. Diesbezüglich ergangene Strafbescheide sind daher rechtswidrig.
Sollte ein Betroffener einen Rechtsanwalt einschalten, um solche rechtswidrigen Strafbescheide durch Berufung zu beseitigen, sind auch die Anwaltskosten zu ersetzen. Diese sind von Bund, Land oder Gemeinde zu tragen, wenn das Vorgehen der Behörde unvertretbar war, somit auf keiner vertretbaren Rechtsauffassung beruhte.
Das Landesgericht Feldkirch hat einem geschädigten Mitbürger solche Vertretungskosten jüngst zugesprochen. In all jenen Fällen, in denen solche Strafbescheide bereits rechtskräftig wurden, können diese sowohl von der Bezirkshauptmannschaft als auch von der zuständigen Landesregierung wieder aufgehoben werden. Ein Rechtsanspruch auf Rückerstattung einer bezahlten Geldstrafe besteht jedoch nicht.

