Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Anerkennung von Sorgerechtsentscheidungen

Samstag, 23 April 2005 | Alter: 7 Jahre
Autor: Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn

Anfang März sind in der EU neue Vorschriften zur Anerkennung familienrechtlicher Entscheidungen in Kraft getreten. Die Verordnung bestimmt unter anderem, dass eine von einem Gericht in einem Mitgliedsstaat getroffene Entscheidung über das Sorgerecht von Kindern EU-weit anzuerkennen und durchzusetzen ist.
Die neuen EU-Normen stellen sicher, dass Kinder nach einer Trennung auch dann ihre beiden Elternteile regelmäßig sehen können, wenn diese in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten leben. Zudem wird die Anhörung der Kinder garantiert. Es werden auch die Grundsätze des internationalen Haager Übereinkommens über Kindesentführungen gestärkt. Grundgedanke des Haager Übereinkommens ist, dass das Kind rasch in seine bisherige vertraute Umgebung kommen soll und dies nur dann abgelehnt werden kann, wenn die Rückführung mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht wird; es müssen also außergewöhnliche Umstände vorliegen. Das Kindeswohl nach der Haager Übereinkunft ist - dies wird vielfach übersehen - wesentlich enger gefasst als etwa bei einem Scheidungsverfahren oder einem Verfahren zur Festlegung des Sorgerechts.
Die Gerichte in einem Mitgliedsstaat, in dem das Kind zu Unrecht zurückgehalten wird, müssen die Rückführung nun innerhalb von sechs Wochen verfügen. Sie können nur in besonderen Fällen eine solche ablehnen (zB dann, wenn das Kind nicht gehört wurde oder das Verfahren in anderer Weise unfair war). Das letzte Wort haben aber die zuständigen Behörden (Gerichte) jenes Mitgliedsstaates, in dem das Kind seinen ursprünglich zugewiesenen Aufenthaltsort hat; diese Entscheidung muss unionsweit anerkannt und ohne weitere Verfahren vollstreckt werden.
Zentrale Behörde in Österreich ist nach der neuen EU-Verordnung ebenso wie nach dem Haager Übereinkommen über die internationale Kindesentführung das Bundesministerium für Justiz. Vor Ort zuständig sind die jeweiligen Bezirksgerichte.

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