Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Anhalterecht und Notwehr

Samstag, 07 Januar 2006 | Alter: 6 Jahre
Autor: Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz

Gerade zum Jahreswechsel, zur Faschingszeit oder im Zusammenhang mit Halloween hört man immer wieder, dass Häuser, Autos und sonstige Dinge vermehrt beschädigt werden. Zumeist ist es den Geschädigten unmöglich, rechtzeitig Hilfe zu bekommen. Die Polizei kann in solchen Fällen die Täter meist nicht fassen, weil sie zu spät sein wird. Was kann man also tun?
Wenn man den Übeltäter noch erwischen kann, fragt es sich, wie weit man gehen darf. Hier greift das Anhalterecht: Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine Person eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausgeführt hat, so ist - wie der Oberste Gerichtshof zuletzt ausgeführt hat - jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten. Es besteht jedoch die Verpflichtung, die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen. Unter „Anhaltung“ ist das Fest- und das spätere Gefangenhalten zu verstehen. Die sonst strafbare Freiheitsberaubung durch den Geschädigten wird durch das Anhalterecht gerechtfertigt!
Beschmieren also beispielsweise Jugendliche eine Fassade oder beschädigen diese ein Auto, liegt eine Sachbeschädigung vor. In diesem Fall ist jedermann berechtigt, den Täter im obigen Sinne anzuhalten und der Polizei zu übergeben. Dies muss auf angemessene Weise geschehen und es ist Bedacht auf die Verhältnismäßigkeit zu legen.
Ist die Sachbeschädigung noch gar nicht erfolgt, sondern steht sie unmittelbar bevor, ist auch präventive Notwehr denkbar. Der Angegriffene kann sich in Notwehr verteidigen und den bevorstehenden Angriff auf das Vermögen abwehren! Er darf sich jedoch nur jener Verteidigungsmittel bedienen, die unbedingt notwendig sind. Wer das notwendige Maß an Verteidigung überschreitet, kann sich strafbar machen.
Man ist also derartigen Angriffen oder Beschädigungen nicht hilflos ausgesetzt, sollte aber bei der Wahl der Mittel entsprechende Vorsicht an den Tag legen.

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