Anlageberatung und Haftung
Autor: MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt in Götzis
In den vergangenen Jahren kam es insbesondere im Zuge der AMIS-Pleite und dem Meinl-Skandal bei Anlegern von Finanzdienstleistungsprodukten vermehrt zu enormen Verlusten, welche auf verschiedenste Gründe, wie Kursverfall, Anlegerbetrug, falsche Risikoallokation etc, zurückzuführen sind. Das wirtschaftliche Verlustrisiko einer Kapitalanlage trägt primär der Anleger, in dessen Vermögenssphäre die Verluste eintreten. Für die Anleger stellt sich die Frage, wann der erlittene Schaden auf Dritte abgewälzt werden kann.
Anspruchsgegner der Anleger
Potentielle Haftungsadressaten für geschädigte Anleger sind vornehmlich die kapitalsuchenden Institutionen (Emittenten), sowie die Vermittler von Finanzdienstleistungsprodukten (Anlageberater). Meist versuchen sich die Anleger an den Anlageberatern schadlos zu halten.
Anspruchsgrundlagen der Anleger
Das Haftungsrisiko des Anlageberaters ist regelmäßig die fehlerhafte Beratung, aus welcher ein Schaden resultiert, der bei rechtskonformer Beratung nicht eingetreten wäre. Der Eintritt einer Haftung des Anlageberaters spießt sich meist bei der Frage der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens.
Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Verhaltens kommen vertragliche Verpflichtungen, vorvertragliche Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten sowie Verstöße gegen das Wertpapieraufsichtsgesetz in Betracht. Hinsichtlich des Verschuldens ist die persönliche Vorwerfbarkeit entscheidend. Diesbezüglich ist bei Anlageberatern ein erhöhter Haftungsmaßstab (Sachverständigenhaftung) heran zu ziehen.
Durchsetzbarkeit allfälliger Ansprüche
Ob eine Haftung eines Anlageberaters gegeben ist, ist stets eine Frage des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob der Schaden auf eine unglückliche Anlegerentscheidung oder eine fehlerhafte Beratung des Anlageberaters zurückzuführen ist.

