Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Anrechnung von Naturallleistungen auch Scheidungsunterhalt

Samstag, 28 April 2007 | Alter: 5 Jahre
Autor: Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in Feldkirch

Nach einer Ehescheidung kommt es häufig vor, dass ein Ehepartner seinem geschiedenen Partner Unterhalt zu bezahlen hat. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang jüngst in einer Entscheidung klargestellt, dass Scheidungsunterhalt grundsätzlich zur Gänze in Geld zu leisten ist.
Naturalleistungen können nur in Ausnahmefällen in Abzug gebracht werden: Kann der Unterhaltsschuldner allerdings nachweisen, dass er beispielsweise dem Unterhaltsberechtigten die Wohnmöglichkeit gibt und ihm hiefür entsprechende Kreditraten oder die Betriebskosten bezahlt, können diese dem vom Geldunterhaltsanspruch in Abzug gebracht werden, wenn hierüber zwischen den Parteien eine Übereinkunft, wenn auch nur eine schlüssige, besteht.
Diese schlüssige Übereinkunft zwischen den geschiedenen Gatten ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eben der Unterhaltsberechtigte Zahlungen Dritte – meistens wird es sich um eine Bank handeln, bei der Kreditschulden noch zu tilgen sind - zur Kenntnis nimmt und diesen nicht wirklich widerspricht. Vorstellbar ist auch, dass der Unterhaltspflichtige beispielsweise die Kosten für eine ehemals gemeinsame Ehewohnung oder Wohnhaus weiterhin bezahlt.
Schriftliche Vereinbarung ist empfehlenswert: Es wäre unbillig, wenn derartige Zahlungen wie Kreditraten oder Betriebskosten nicht beim Unterhalt angerechnet werden könnten. Trotzdem empfiehlt es sich, entsprechende Vereinbarungen in schriftlicher Form hierüber zu treffen, um allfällige Streitigkeiten, ob und welche Zahlungen auf die Unterhaltsansprüche anzurechnen sind, zu vermeiden.

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