Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Aufklärungspflicht bei einer Risikosportart

Samstag, 16 September 2006 | Alter: 6 Jahre
Autor: Dr. Markus Fink, Rechtsanwalt in Bezau

In der täglichen Praxis eines Rechtsanwaltes taucht immer wieder die Frage auf, welche Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Veranstalters einer Risikosportart (Rafting, Gleitschirmfliegen, Canyoning etc.) gestellt werden. Der Oberste Gerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung im Zusammenhang mit dem Absturz eines Tandem-Paragleiters detailliert mit dieser Thematik auseinander gesetzt. Im Einzelnen gilt folgendes:
Auch wenn es sich beim Paragleiten um eine Risikosportart handelt, bei der die Teilnahme grundsätzlich auf eigenes Risiko geschieht, so trifft den Betreiber und Veranstalter einer solchen Sportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, jedenfalls eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über die Sicherheitsrisiken betreffenden Umstände. Die Schilderung, Aufklärung und Belehrung hat dabei so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen, dass sich der Teilnehmer der möglichen Gefahren bewusst wird und dadurch in der Lage ist, diese eigenverantwortlich abzuschätzen.
Nur typischerweise verbundene Gefährdungen können dabei als typisches Risiko angesehen werden, wobei die Frage, ob ein schadenersatzbegründendes Verhalten vorliegt, nur unter Heranziehung der für die konkrete Sportart geltenden Regeln zu beantworten ist. Alleine aus der Tatsache der Teilnahme an einer mit gewissen Risken behafteten Sportart kann jedenfalls kein Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.
Der eine solche Risikosportart ausübenden Teilnehmer, der sich einer naturgemäß durchaus offenkundigen Gefahr - etwa eines möglichen Absturzes - aussetzt, darf jedenfalls nicht durch eine unrealistisch geprägte Erwartungshaltung und mit der Verlockung des Genusserlebnisses alleine geweckt werden. Der Veranstalter hat daher eine Verharmlosung und übermäßige Betonung des Spaßfaktors zu vermeiden.

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