Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Aufteilung des Unternehmens nach Scheidung?

Samstag, 10 Januar 2004 | Alter: 8 Jahre
Autor: Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz

Die weit verbreitete Meinung, dass ein Unternehmen nicht der nachehelichen Aufteilung unterliegt, ist nur die „halbe Wahrheit“.

Das Ehegesetz nimmt ein Unternehmen sowie Unternehmensanteile, die keine bloßen Wertanlagen sind, grundsätzlich von der Aufteilung aus.

Einige schlaue Unternehmer nutzten diesen Paragrafen auch prompt. Sie (re)investierten ihre Einkünfte und aus dem Unternehmen gezogenen Gewinne in ihr Unternehmen und brachten damit ihren Ehepartner um seine Aufteilungsansprüche. Dieser war doppelt benachteiligt. Zum Einen partizipierte er nicht an dem vom Unternehmer-Ehegatten unternehmerisch „entsorgten“ Vermögen. Zum Anderen musste er sein eigenes, während der Ehe geschaffenes Vermögen bei der Scheidung mit seinem Unternehmer-Ehegatten teilen.

Der Oberste Gerichtshof sprach daher wiederholt aus, dass das Gericht einen Ausgleich zu schaffen hat, wenn der Unternehmer-Ehegatte sein Privatvermögen in sein Unternehmen investiert hat und gleichzeitig an der ehelichen Errungenschaft seines Ehepartners teilhaben will. Dieser Ausgleich bestand darin, dass dem benachteiligten Nicht-Unternehmer-Ehegatten am aufzuteilenden privaten Vermögen ein deutlich höherer Anteil zugesprochen wurde.

Schließlich hat auch der Gesetzgeber diesen Ausgleichsgedanken aufgegriffen. Nach der nunmehrigen gesetzlichen Regelung ist jetzt auch der Wert des ehelichen Vermögens, das in ein Unternehmen eines oder beider Ehegatten eingebracht wurden, im Zuge der Scheidung aufzuteilen.

Bei der Bemessung des Ausgleichsbetrages ist zu berücksichtigen, inwieweit die in das Unternehmen verschobenen ehelichen Ersparnisse aus seinerzeitigen Gewinnen des Unternehmens stammten und inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung ehelichen Vermögens in das Unternehmen sonstige Vorteile entstanden sind.

Auch dieses neue Gesetz ist allerdings nicht „wasserdicht“. Es gibt nach wie vor „Gestaltungsmöglichkeiten“ bei denen der Unternehmer-Ehegatte bei der Scheidung zu keinem Ausgleich an den anderen Ehegatten verpflichtet werden kann.

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