Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Ausbildungsfahrten und Versicherungsschutz

Samstag, 27 Dezember 2003 | Alter: 8 Jahre
Autor: Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwältin in Bregenz

Wer den Führerschein mit 17 macht, ist verpflichtet, so genannte Ausbildungsfahrten mit einer Begleitperson und zwar im Ausmaß von insgesamt mindestens 3000 gefahrenen km zu absolvieren. Zusätzlich sind im neuen Führerscheingesetz Perfektionsfahrten 2-4 Monate und 6-12 Monate nach dem Erwerb des Führerscheins vorgeschrieben.

Im Zusammenhang mit einer solchen Übungsfahrt entschied der Oberste Gerichtshof über folgenden interessanten Fall: Der Kläger begehrte von seiner Kaskoversicherung die Bezahlung des Fahrzeugschadens nach einem Unfall, den sein Sohn mit seinem Fahrzeug anlässlich einer durchgeführten und behördlich bewilligten „L 17“-Ausbildungsfahrt verursacht hatte. Der Versicherungsschutz wurde in diesem Fall abgelehnt, da in den Vertragsbedingungen folgender Risikoausschluss vereinbart war: „Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die bei der Verwendung des KFZ bei einer kraftfahrzeugsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten, entstehen; dies gilt sinngemäß auch für Perfektions- und Übungsfahrten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.“

Obwohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaskoversicherungsvertrages die gesetzlichen Bestimmungen über den Führerschein mit 17 und die damit verbundenen Ausbildungsfahrten noch nicht in Kraft waren, handle es sich auch bei diesen Ausbildungsfahrten um nicht versicherte Perfektions- und Übungsfahrten. Dieser Fahrzeugbesitzer hatte somit trotz des bestehenden Kaskoversicherungsvertrages seinen Schaden selbst zu tragen.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Bedingungen der Versicherungsanstalten nicht einheitlich sind und dieser Risikoausschluss nicht in allen Versicherungsbedingungen enthalten ist. Bei der Durchführung von Ausbildungs- oder Übungsfahrten empfiehlt es sich daher, die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen zu überprüfen und bei Abschluss eines neuen Kaskoversicherungsvertrages auch auf den Inhalt des Vertrages zu achten.

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