Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Ausgleichsanspruch für Tankstellenpächter

Samstag, 10 Juni 2006 | Alter: 6 Jahre
Autor: Dr. Christian Cerha, Rechtsanwalt in Feldkirch

Unlängst hatten sich die Höchstgerichte mit der Frage zu befassen, ob einem selbständigen Tankstellenbetreiber, der als Pächter der Tankstelle die Produkte einer bestimmten Mineralölgesellschaft (MÖG) vertreibt, bei unverschuldeter Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht ebenfalls ein Ausgleichsanspruch nach dem Handelsvertretergesetz zusteht. Auch er übergibt "seine" Tankstelle mit einem festen Stock von Stammkunden, die er entweder selbst aquiriert oder mit welchen er doch entsprechende Umsatzsteigerungen erzielt hat. Außerdem zieht die MÖG bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses künftighin Nutzen, ohne dem Tankstellenbetreiber hiefür weitere Provision bezahlen zu müssen.
Dies hat der Oberste Gerichtshof zwischenzeitlich bejaht und damit klargestellt, dass der Ausgleichsanspruch für den Tankstellenbetreiber auch nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln ist. Dies geschieht durch ein recht kompliziertes Verfahren. Zu berücksichtigen sind verschiedene Faktoren, insbesondere etwa die Abwanderungstendenz der Kunden im Laufe der Folgejahre, die "Sogwirkung" des vertriebenen Produktes und letztlich auch die vom Tankstellenpächter bzw. der MÖG beigesteuerten Leistungen zur Erzielung des Tankstellenumsatzes. Teilweise werden diese Parameter nach mathematischen Grundsätzen ermittelt, teilweise liegen sie aber auch im Ermessen des Gerichtes, das vom sogenannten Rohausgleich auch noch Billigkeitsabschläge vornehmen kann.
Tankstellenbetreiber, die das Vertragsverhältnis nicht durch eigene (unbegründete) Kündigung beenden, dürfen demnach grundsätzlich auf einen solchen Ausgleichsanspruch hoffen; um all zu hohen Ausgleichsansprüchen rechtzeitig vorzubeugen, haben die MÖGen die maßgeblichen Verträge in letzter Zeit allerdings bereits entsprechend angepasst, sodass Vertragswerk und Anspruchsgrundlage vom Tankstellenbetreiber in jedem Einzelfall eingehend zu prüfen sein werden.

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