Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Ausgleichszulage

Samstag, 07 Juni 2008 | Alter: 4 Jahre
Autor: Dr. Elke Kroisenbrunner, Rechtsanwältin in Dornbirn

Die Ausgleichszulage soll PensionistInnen ein Mindestpensionseinkommen sichern. Diese Leistung wird von der österreichischen Sozialversicherung zusätzlich zur Pension gewährt. Der Richtsatz liegt derzeit monatlich bei € 747,00 für allein stehende Personen; für jene, die mit dem Ehepartner im gleichen Haushalt leben, beträgt der Richtsatz € 1.120. Dieser erhöht sich pro Kinder, das im selben Hauhalt lebt, um € 78,29.
Berechnung
Wenn eine allein stehende Pensionistin, z.B. eine Pension in Höhe von € 400,00 bezieht und aufgrund eines Scheidungsvergleichs einen monatlichen Unterhaltsanspruch iHv EUR 200,-- gegenüber ihrem geschiedenen Ex-Gatten hat, gebührt ihr eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen ihrer Pension € 400,-- samt Unterhaltsanspruch € 200,-- und dem Richtsatz in Höhe von derzeit € 747,00. Somit liegt ihre Ausgleichszulage bei € 147,00.
Gesamteinkommen
Bei der Feststellung der Höhe des Gesamteinkommens wird die Bruttopension, sonstige Nettoeinkünfte, eine Unfallrente, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen und andere Kapitaleinkünfte, eine Leibrente und allfällige Unterhaltsansprüche gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, aber auch Sachbezüge (zB ein Wohnrecht) herangezogen. Die Sonderzahlungen zur April- und Septemberpension, Kinderzuschüsse und Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld oder Pflegegeld werden nicht als Einkommen gewertet. Einen Anspruch auf Ausgleichszulage besteht nur bei Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland.
Antrag, Gebührenbefreiung
Der Antrag auf Ausgleichszulage ist beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Entsteht der Anspruch durch eine Scheidung, ist die Scheidungsurkunde gemeinsam mit dem Antrag vorzulegen. Bezieher einer Ausgleichszulage sind von der Entrichtung diverser Gebühren (Rezept-, der Rundfunk- und der Fernsehgrundgebühr sowie von der Telefongrundgebühr) befreit. Dafür sind bei den jeweiligen Stellen Befreiungsanträge zu stellen.

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