Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Baumängel und Verjährung

Samstag, 31 Mai 2003 | Alter: 9 Jahre
Autor: Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt in Feldkirch

Häufig werden Rechtsanwälte mit der Frage konfrontiert, ob entsprechende Schadenersatzansprüche nicht schon verjährt sind. Allgemein ist bekannt, dass die sogenannten Forderungen des täglichen Lebens üblicherweise nach 3 Jahren verjähren.

Hierbei darf jedoch nicht übersehen werden, dass Schadenersatzansprüche nicht in 3 Jahren ab Übergabe, sondern erst ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjähren. Wenn beispielsweise aus der mangelhaften Ausführung eines Bauwerkes ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden soll, ist für den Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis des Auftraggebers (Bauherrn) von der Mangelhaftigkeit seines Bauwerkes entscheidend.

In einem konkreten Fall war zwar dem Architekten und dem Bauleiter der entsprechende Mangel und der daraus resultierende Schaden bekannt, dies wurde dem Bauherrn jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. Der Oberste Gerichtshof hat daher ausgesprochen, dass erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Bauherrn die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Auch im Rahmen seines übernommenen Aufgabenkreises wäre der bauaufsichtsführende Architekt natürlich verpflichtet gewesen, dem Auftraggeber eine entsprechende Mitteilung zu machen.

Noch ein weiteres Detail war an dieser oberstgerichtlichen Entscheidung interessant: Dem Baumangel und dem daraus resultierenden Schaden lag auch ein Fehler des Architekten zugrunde. Dieser Planungsfehler wurde dem Bauherren bei seinen Schadenersatzansprüchen gegenüber der bauausführenden Firma in Abzug gebracht, da das Verschulden des Architekten als Verschulden des Bauherren diesem angerechnet wurde. Der Bauherr erhielt somit lediglich einen Teil seines Schadens von der bauausführenden Firma ersetzt und musste den restlichen Teil gegenüber dem Architekten geltend machen.

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