Belästigende Werbung
Autor: Rechtsanwaltskanzlei Preisl & Schneider, Bregenz
Der Wettbewerb unter den Händlern und Anbietern von Dienstleistungen wird immer härter. Dies hat zur Folge, dass durch gezielte Werbemaßnahmen neue Kunden gewonnen werden sollen. Oft wird jedoch übersehen, dass nach österreichischem Recht manche Werbeformen verboten sind und sich der Beworbene nicht jede Art der Werbung gefallen lassen muss.
So bestimmt das Telekommunikationsgesetz (TKG) ausdrücklich, dass Telefonanrufe sowie das Senden von Telefaxschreiben zu Werbezwecken ohne vorherigen Einwilligung des Teilnehmers grundsätzlich unzulässig sind. Ebenso ist auch die Zusendung einer elektronischen Post (E-mail) als Massensendung oder zu Werbezwecken nur mit einer vorherigen Zustimmung des Empfängers zulässig. Wenn sich ein Werbender nicht an diese Vorschrift hält, kann sich der Beworbene mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen. Des weiteren kann bei der Gendarmerie/Polizei eine Anzeige erstattet werden. Die Verletzung des TKG ist nämlich eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 36.336,-- bestraft werden. Schließlich besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Beworbene einen Mitbewerber des Störers über den Sachverhalt informiert. Möglicherweise wird dieser dann gegen den Störer eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage einreichen, zumal ein Verstoß gegen das TKG in den meisten Fällen auch ein Wettbewerbsverstoß sein wird.
Selbst dann, wenn eine bestimmte Werbeform grundsätzlich zulässig ist (z.B. die Briefwerbung), sind Grenzen zu beachten. So hat etwa der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner „Black-Jack“-Entscheidung ausgesprochen, dass Werbemaßnahmen, die nicht sofort als solche erkennbar sind, grundsätzlich verboten sind. Damals hatte ein Getränkehersteller, welcher eine Limonade mit der Bezeichnung „Black Jack“ vertreibt, die Idee, an tausende Haushalte Postkarten zu verschicken. Diese Postkarten waren einer Urlaubskarte aus den USA täuschend ähnlich und die Textierung ließ vermuten, dass ein enger Freund namens „Black Jack“ Urlaubsgrüße schicken würde. Der OGH hat insbesondere auch darauf hingewiesen, dass eine solche getarnte Werbemaßnahme die Persönlichkeitsrechte des Angeschriebenen verletzt.

