Besuchsrecht neu
Autor: Dr. Anita Einsle, Rechtsanwältin in Bregenz
Derjenige Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, hat das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind. Die Ausübung des Besuchsrechtes kann durch die Kindeseltern einvernehmlich geregelt werden. Im Falle mangelnden Einvernehmens wird das Gericht auf Antrag tätig.
Das Ausmaß des Besuchsrechtes hängt vom Alter des Kindes ab. Während bei Kleinkindern bis zu zwei Jahren nur alle zwei Wochen in Gegenwart einer vereinbarten Person ein Besuchstag – eventuell nur wenige Stunden – eingeräumt wird, kommt bei über sechsjährigen Kindern ein ganzes Wochenende alle 14 Tage zu, wobei das Kind auch dort übernachten kann. Zudem wird ein zweiwöchiger Urlaub mit dem Kind zuerkannt.
Einschränkung oder Entziehung des Besuchsrechtes: Dies ist bei mangelnder Betreuung oder gravierender körperlicher bzw seelischer Gefährdung des Kindes denkbar. Eine ängstliche Reaktion oder Ablehnung des Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten genügt nicht. Vielmehr hat der obsorgeberechtigte Elternteil auf das Kind entsprechend einzuwirken und ihm gut zuzureden. Die Tatsache, dass sich der Besuchsberechtigte bislang nicht um das Kind gekümmert hat oder auf das Besuchsrecht ursprünglich verzichtet hat, führt zu keinem Entzug des Besuchsrechtes. Auch mangelnde Unterhaltsleistungen können nicht mit einem Entzug des Besuchsrechtes aufgewogen werden.
Besuchrecht nicht nur für Eltern: Auch sonstigen wichtigen Bezugspersonen (zB Geschwister, Pflegeeltern, Taufpaten) kann ein Besuchsrecht eingeräumt werden. Ein eigenes Antragsrecht haben diese Bezugspersonen jedoch nicht. Sobald das Kind 14 Jahre alt ist, kann von diesem der Kontakt zum Besuchsberechtigten nach Belehrung durch das Gericht gänzlich abgebrochen werden.
Im Sinne einer gedeihlichen Entwicklung des Kindes ist das Einvernehmen zwischen den Elternteilen über die Ausübung des Besuchsrechtes wünschenswert.

