Check-Liste Richtig vererben
Autor: Dr. Dieter Fußenegger, Rechtsanwalt in Bregenz
Bei so manchen Erbstreitigkeiten würde sich der Erblasser im Grabe umdrehen. Schuld daran sind meistens unsachgemäß errichtete Testamente. Und manchmal gelangen Testamente erst gar nicht ans Tageslicht, was nicht selten davon abhängt, wer das Testament als erstes findet und wer daraus profitiert. Anknüpfend an die bisherigen Beiträge zum Aktuellen Recht sind daher folgende Punkte wichtig:
Form des Testaments. Ein Testament ist grundsätzlich wirksam, wenn es vom Erblasser eigenhändig (von Hand) geschrieben und eigenhändig unterschrieben ist. Wird das Testament fremdhändig (durch eine andere Person, mit Schreibmaschine, Computer etc.) verfasst, muss es vom Erblasser und drei Zeugen unterschrieben werden. Es sind jeweils noch weitere Formerfordernisse bei sonstiger Unwirksamkeit zu beachten. Ein Testament kann nur in Notfällen auch mündlich errichtet werden. Dabei haben mindestens zwei Zeugen anwesend zu sein. Zu beachten ist darüber hinaus, dass ein solches mündliches Testament nur drei Monate Gültigkeit hat. Testamente können auch vor Gericht errichtet werden. Besondere Vorschriften gelten für Personen, die unter Sachwalterschaft stehen.
Inhalt des Testaments. Das Testament muss den Willen des Erblassers klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Jede Unklarheit birgt das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Hinterbliebenen in sich. Bestimmte nahe Verwandte haben Anspruch auf einen Mindestanteil am Erbe, den so genannten Pflichtteil. Eine Verletzung des Pflichtteilsrechts kann zur Folge haben, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten unter Umständen hohe, nicht eingeplante Ausgleichszahlungen leisten muss. In diesem Zusammenhang sind auch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers zu beachten.
Erbschaftssteuer. Letztwillig Bedachte sind erbschaftssteuerpflichtig. Der Steuersatz hängt vom Verwandtschaftsgrad und Wert des letztwillig Zugewendeten ab und kann im Extremfall (bei hohem Vermögen) sogar bis zu 60% betragen.
Registrierung. Auf jedem Fall empfiehlt es sich, das Testament im Testamentsregister registrieren zu lassen. Dies erledigt auf Wunsch gerne jeder Rechtsanwalt für Sie. Das Testament wird in weiterer Folge auch bei diesem verwahrt. Dadurch ist sichergestellt, dass das registrierte und verwahrte Testament nicht unterdrückt wird oder verschwindet, sondern dem Willen des Erblassers entsprechend den Nachlass regelt.
Das Verfassen eines Testaments ist in der Regel kompliziert und erfordert hohen Sachverstand. Fachliche Beratung schützt Sie vor ungewollten Konsequenzen.

