Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Das Verkehrsopferschutzgesetz

Samstag, 17 Februar 2007 | Alter: 5 Jahre
Autor: Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwältin in Bregenz

Seit 1930 gibt es eine Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge um zu gewährleisten, dass Verkehrsunfallsopfer ihre Schäden ersetzt erhalten. Die jeweilige Haftpflichtversicherung kann auch direkt in Anspruch genommen werden. Dennoch gibt es Fälle, in denen entweder trotz Versicherungspflicht keine Versicherung besteht oder diese nicht leistungspflichtig ist.
Damit geschädigte Unfallopfer auch in solchen Fällen Schadenersatz erhalten, gibt es seit 1977 das Verkehrsopferschutzgesetz. Die Leistungen nach diesem Gesetz hat der Fachverband der Versicherungs- unternehmungen Österreichs zu erbringen, der dazu die Mittel durch Beiträge aller KFZ- Haftpflichtversicherungen in Österreich erhält. Er hat die Schadenersatzansprüche ebenso wie ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zu erbringen.
Anspruchsberechtigt sind vor allem Personen, die durch einen Verkehrsunfall verletzt wurden oder eine sonstige Gesundheitsschädigung erlitten haben, und Hinterbliebene einer bei einem Verkehrsunfall getöteten Person. Nur eingeschränkt werden auch Sachschäden ersetzt.
Verletzte haben im Wesentlichen Anspruch auf Schmerzengeld und Verdienstentgang, sowie Ersatz von Heilungskosten und Kosten für verletzungsbedingte vermehrte Bedürfnisse (z.B. ein behindertengerechtes Fahrzeug, Ersatz für notwendige Pflegeleistungen usw.)
Hinterbliebene einer getöteten Person erhalten die Todfallskosten ersetzt. Die Personen, denen der Getötete nach dem Gesetz zu Unterhalt verpflichtet war, also jedenfalls Ehegatten und Kinder, haben Anspruch auf Ersatz des ihnen nun entgehenden Unterhalts, in der Regel in Form einer monatlichen Geldrente. Wenn nahe Angehörige durch den Tod der Person einen solchen Schock erleiden, dass sie behandlungsbedürftig psychisch krank werden, haben sie auch Anspruch auf Schmerzengeld. Besteht ein Mitverschulden der verletzten oder getöteten Person, werden die Schadenersatzansprüche entsprechend der Mitverschuldensquote gekürzt.

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