Der Eigentümervertreter
Autor: Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn
Die Eigentümergemeinschaft kann seit 1. Juli 2002 aus dem Kreis der Wohnungseigentümer eine natürliche Person - mit deren Zustimmung - zum Eigentümervertreter mit einfacher Mehrheit (gerechnet nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile) bestellen. „Hausvertrauensleute“, oder sonstige (gewählte oder selbsternannte) „Vertreter“ gelten nicht automatisch als Eigentümervertreter; diese können aber natürlich für diese Aufgaben gewählt werden. Die Funktion des Eigentümervertreters endet spätestens zwei Jahre nach seiner Bestellung; eine Wiederbestellung ist jedoch zulässig. Das Gesetz sieht zwar einen Entlohnungsanspruch des Eigentümervertreters nicht vor, es kann aber ein Honorar vereinbart werden.
Der Eigentümervertreter vertritt die Eigentümergemeinschaft gegenüber dem bestellten Verwalter. Dies jedoch nur soweit der Verwalter die Belange der Gemeinschaft wegen widerstreitender eigener Interessen nicht ausreichend wahrnehmen kann, sowie in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich auch gegenüber Dritten. Das Gesetz nennt ausdrücklich als Beispiel für widerstreitende eigene Interessen eine „gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Verwalter und der Gemeinschaft“. Im Rahmen der Vertretung der Eigentümergemeinschaft ist der Eigentümervertreter auch zur Bestellung eines Rechtsanwaltes befugt.
Nach überwiegender Auffassung haftet der Eigentümervertreter der Eigentümergemeinschaft für besondere Kenntnisse. Den Eigentümervertreter trifft eine Informationspflicht. Der Eigentümervertreter hat Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind.
Da das Einschreiten eines Eigentümervertreters in der Regel wohl nur temporär erforderlich bzw. sinnvoll ist, wird eine Eigentümergemeinschaft im Allgemeinen nur bei den aufgezeigten Konflikten überhaupt einen Eigentümervertreter bestellen.

