Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Der Pflichtteil im Erbrecht

Samstag, 13 September 2003 | Alter: 9 Jahre
Autor: Dr. Stefan Denifl, Rechtsanwalt in Dornbirn

Das Pflichtteilsrecht hindert den Erblasser daran, über sein ganzes Vermögen beliebig zu verfügen. Die Nachkommen des Erblassers und bei deren Fehlen die Vorfahren haben sogenannte Pflichtteilsansprüche. Sie erhalten als Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Bei Vorfahren lautet der Pflichtteil auf ein Drittel.

Unter bestimmten Umständen kann der Pflichtteil der Kinder noch halbiert werden. Dies ist dann möglich, wenn der betreffende Elternteil bzw. Erblasser mit seinem Kind zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis stand. Sofern ein Erbe auf den Pflichtteil gesetzt oder sogar der Pflichtteil noch halbiert werden soll, ist dieser Wunsch im Testament ausdrücklich anzuführen.

Es können auch durch Schenkungen zu Lebzeiten die Pflichtteilsberechtigten nicht in ihren Ansprüchen geschmälert werden. Schenkungen der Eltern an ein Kind können von anderen pflichtteilsberechtigten Kindern, auch wenn sie schon Jahre zurückliegen, angefochten werden. Zur Ermittlung der Pflichtteile ist der Nachlass zu schätzen. Die Schätzung besteht in einer Aufzeichnung und Bewertung aller Vermögenswerte und Schulden des Nachlasses. Sie bezieht sich auf den Todestag des Erblassers. In der Regel ist der Verkehrswert heranzuziehen.

Der Pflichtteil kann nur unter bestimmten Umständen ganz entzogen werden. Es müssen Enterbungsgründe dafür vorliegen. Enterbungsgründe sind: das im Stich lassen des Erblassers in einer Notlage, bestimmte strafbare Handlungen und eine unsittliche Lebensart. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Pflichtteilsberechtigten auf ihre Ansprüche verzichten. Dieser Verzicht kann zu Lebzeiten oder erst im Verlassenschaftsverfahren erfolgen. Der Verzicht bedarf eines Notariatsaktes oder einer gerichtlichen Protokollierung.

Beim Verfügen über das Vermögen in Form von Schenkungen, Übergabsverträgen oder durch Testamente sind daher die pflichtteilsberechtigten Personen bereits entsprechend zu berücksichtigen.

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