Die englische Limited (Ltd)
Autor: Dr. Viktor Thurnher, Rechtsanwalt in Dornbirn
Möglich macht diese Entwicklung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach muss eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedsstaat der EU rechtmäßig gegründet wurde, in jedem anderen Mitgliedsstaat anerkannt werden. Das ist nicht selbstverständlich. Bisher konnte eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedsstaat gegründet wurde, ohne dort geschäftlich tätig zu sein, in einem anderen Mitgliedsstaat weder ihren Verwaltungssitz noch eine Zweigniederlassung gründen. Solche Gesellschaften waren nicht rechtsfähig (d.h. sie konnten keine Verträge schließen, nicht klagen etc).
Die Ltd kann schnell gegründet werden. Hierfür ist nur ein Mindestkapital von 1 £ erforderlich, schon ist die persönliche Haftung der Gesellschafter beschränkt, wie bei einer österreichischen GmbH. Zur Gründung einer GmbH müssten aber mindestens € 35.000,-- aufgebracht werden. In Deutschland (dort erfordert die Gründung einer GmbH ein Mindestkapital von € 25.000,--) werden heute mehr Ltds als GmbHs gegründet.
Zweifelsohne besteht auch für Kleinunternehmer ein Bedarf nach beschränkter Haftung. Auch in Österreich treten daher bereits Anbieter auf, die serienweise Ltds verkaufen. Hier ist Vorsicht geboten: Der Gründungsakt mag zwar leicht vollzogen werden können, doch erfordert die Anmeldung einer Zweigniederlassung zum österreichischen Firmenbuch eine umfangreiche Dokumentation samt beglaubigter Übersetzungen. Dazu kommt, dass die englische Ltd mit Verwaltungssitz im Inland die Bücher nach englischem Recht führen und die „annual accounts“ jährlich beim Companies House in England einreichen muss. Außerdem unterliegen die Direktoren einer Ltd den Haftungsregeln des englischen Rechts. Auch das englische Recht kennt Kapitalaufbringungs- und erhaltungsgrundsätze, die eingehalten werden müssen, will man die persönliche Haftung vermeiden. Aus all diesen Gründen empfiehlt sich auch hier, kompetenten Rat einzuholen.

