Die Vorarlberger Rechtsanwälte

Die Vorsorgevollmacht

Samstag, 31 März 2007 | Alter: 5 Jahre
Autor: Dr. Christoph Ganahl, Rechtsanwlt in Dornbirn

Am 01.07.2007 tritt das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz in Kraft, in welchem unter anderem auch die sog. „Vorsorgevollmacht“ geregelt wird. Eine derartige Vollmacht soll wirksam werden, wenn der Vollmachtsgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäfts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit verliert.
Formvorschriften: Die Vorsorgevollmacht ist formpflichtig und kann eigenhändig, fremdhändig oder in Form eines Notariatsaktes errichtet werden. Aus dieser Formgebundenheit folgt, dass sie nur höchstpersönlich erteilt werden kann. Soll die Vorsorgevollmacht auch die Einwilligung in medizinische Behandlungen, Entscheidungen über die dauernde Änderung des Wohnorts oder die Besorgung von außerordentlichen Vermögensangelegenheiten umfassen, muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden.
Belehrung und Registrierung: Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen der Vorsorgevollmacht sowie über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht beim Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registrieren zu lassen, wobei Rechtsanwälte und Notare auf Antrag der Partei zur Meldung einer Vorsorgevollmacht verpflichtet sind.
Um der Vollmacht den Charakter einer Vorsorgevollmacht zu verleihen, müssen sowohl der Vorsorgefall als auch die zu besorgenden Angelegenheiten exakt und bestimmt angeführt werden. Bei der Auswahl des Vorsorgebevollmächtigten ist der Vollmachtgeber frei und kann auch für verschiedene Aufgaben (z.B. Gesundheitsfürsorge, Vermögensverwaltung, etc.) verschiedene Bevollmächtigte einsetzen.
Es empfiehlt sich, rechtzeitig eine fachkundige Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um eine an die jeweiligen Bedürfnisse angepasste Lösung erzielen zu können.

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