E-Commerce-Gesetz - Unternehmerfalle!
Autor: Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz
Es gibt kaum einen Unternehmer, der seinen Geschäftsverkehr nicht auch elektronisch abwickelt. Das E-Commerce-Gesetz (ECG), das bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs regelt, wird jedoch häufig nicht beachtet.
Jeder Unternehmer, der seine Dienste auf seiner kommerziellen Website anbietet, muss auf dieser folgende Angaben „ständig, leicht und unmittelbar zugänglich“ veröffentlichen: Name/Firma; Anschrift; E-Mail-Adresse und Telefon- oder Faxnummer; Firmenbuchnummer/Firmenbuchgericht; evtl. zuständige Aufsichtsbehörde; Berufsverband oder ähnliche Einrichtungen; Hinweis auf die anzuwendenden gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen; Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Werden Preise auf der Website angeführt, muss eine leichte Lesbarkeit/Zuordnung gegeben sein. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob es Brutto- oder Nettopreise sind und ob Versandkosten inkludiert sind.
Werbung muss auf der Website als solche erkennbar sein und den Auftraggeber erkennen lassen. Auch Angebote zur Absatzförderung sowie Preisausschreiben und Gewinnspiele müssen als solche erkennbar sein und einen einfachen Zugang zu den entsprechenden Bedingungen enthalten.
Soweit über die Website Verträge geschlossen werden können, sieht das ECG weitere Anforderungen vor.
In Österreich hat sich vor kurzem der Oberste Gerichtshof (OGH) erstmals mit diesen Informationspflichten auseinander gesetzt. Ein Unternehmer hatte auf seiner Website eine unrichtige Telefonnummer angegeben. Ansonsten hatte er nur seine E-Mail-Adresse, aber keine Postadresse, angegeben.
Der OGH sah in diesen fehlenden Angaben zu Recht einen Verstoß gegen die Informationspflichten nach dem ECG. Er erkannte darin eine Wettbewerbswidrigkeit iSd UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und gab der Wettbewerbsklage des Konkurrenten des gegen das ECG verstoßenden Unternehmers statt. Es ist daher jedem Unternehmer zu raten, seine Website ECG-gemäß zu gestalten. Im Konsumentenschutzgesetz sind weitere umfangreiche Informationspflichten des Unternehmers geregelt. Der Unternehmer sollte daher vor der Erstellung der Website rechtlichen Rat einholen.

