Ehe und Lebensgemeinschaft haben unterschiedliche Rechtsfolgen
Autor: Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwältin in Dornbirn
Im Gegensatz zur Ehe gibt es keine umfassende gesetzliche Regelung der Lebensgemeinschaft. Die Lebensgemeinschaft hat lediglich in einzelnen Gesetzesbestimmungen Niederschlag gefunden. So kann zum Beispiel ein Lebensgefährte, der dem anderen den Haushalt führt und keine eigenen Einkünfte hat, in der Krankenversicherung des anderen mitversichert werden. Es besteht unter gewissen Voraussetzungen auch ein Eintrittsrecht des Lebensgefährten in Mietrechte bei Tod des Partners. Schließlich werden Lebensgefährten im Bereich des Strafrechts wie Angehörige behandelt.
Ansonsten gibt es aber wesentliche Unterschiede zwischen Lebensgemeinschaft und Ehe. Es besteht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch und zwar auch dann nicht, wenn die Lebensgemeinschaft viele Jahre bestanden hat und ein Partner sich um gemeinsame Kinder kümmert und den Haushalt führt. Die einzige Möglichkeit, Partner für derartige Leistungen zu entlohnen, ist der Abschluss eines Vertrages.
Im Fall des Todes eines Lebensgefährten hat der überlebende Partner keinen Rechtsanspruch auf Witwen/Witwerpension und weder ein gesetzliches Erbrecht noch einen Pflichtteilsanspruch.
Zur Absicherung des Partners in einer Lebensgemeinschaft empfiehlt es sich, Lebensversicherungen abzuschließen und Testamente zu verfassen, bei denen der Lebenspartner als Erbe eingesetzt wird. Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass es auch bei der Erbschaftssteuer wesentliche Unterschiede zwischen Ehegatten und Lebensgefährten gibt. Während Ehepartner in die niedrigste Steuerklasse fallen, werden Lebensgefährten am höchsten besteuert.
Beachtet werden muss schließlich, dass ein Lebensgefährte, der in der Wohnung des anderen Lebensgefährten lebt, nach Auflösung der Lebensgemeinschaft keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die Wohnung überlassen wird. Einen Rechtsanspruch auf Aufteilung der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung erwirbt man erst durch Eheschließung.
Die Wahl der Form des Zusammenlebens zieht vielfältige Rechtsfolgen nach sich, weshalb es sinnvoll ist, hierüber im einzelnen fachkundigen Rat einzuholen.

